Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. 3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 12.05.2015 (GBl. S. 324), in Kraft getreten am 27.05.2015.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 20 LVwVfG
68 Entscheidungen zu § 20 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 12.04.2024 - 2 K 411/24
- VG Karlsruhe, 28.07.2022 - 19 K 1406/21 Corona
Bedeutung der Regelungen in VwVfG BW 2005 § 20 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 6 für die ...
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19
Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier: ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19
Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
- VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 2433/21 Corona
Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2022 - 4 S 713/22
Konkurrentenstreit; W-3 Professur; Auswahl eines muttersprachlichen ...
- BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15
Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter; ...
Querverweise
Auf § 20 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)