Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Getrenntleben der Lebenspartner (§§ 12 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben

1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts21.12.2007BGBl. I S. 3189
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396

Rechtsprechung zu § 12 LPartG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 LPartG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17b I 2 (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
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