Landesgebührengesetz

   Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Zahlungsverjährung

(1) 1Die Ansprüche auf Zahlung verjähren nach fünf Jahren. 2Mit der Verjährung erlischt der Anspruch. 3Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Für die Zahlungsverjährung gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.

(3) 1Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Stundung, Sicherheitsleistung sowie Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. 2Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. 3Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

Rechtsprechung zu § 23 LGebG

2 Entscheidungen zu § 23 LGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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