Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   3. Abschnitt - Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LFGG (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LFGG
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 35a
Grundbucheinsichtsstelle

(1) 1Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). 2Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. 3Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.

(2) 1Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. 2Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. 3Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. 4Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde.

(3) 1Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. 2Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. 3Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). 4Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 5Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. 6Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. 7Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. 8Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.

(4) Bei der Grundbucheinsichtsstelle wird ein Geschäftsregister geführt nach einem Vordruck, den die die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person zur Verfügung stellt.

(5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend.

(6) 1Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse. 2Die Gemeinden haben jedoch die bei der Erteilung von Grundbuchausdrucken durch die Ratschreiber anfallende Umsatzsteuer an das Land zu erstatten. 3Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Abrechnungszeitraums und der Abrechnungsmodalitäten, näher zu bestimmen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15.11.2022 (GBl. S. 538), in Kraft getreten am 01.01.2023.

Rechtsprechung zu § 35a LFGG

2 Entscheidungen zu § 35a LFGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 35a LFGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht