Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 6)   
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§ 2
Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger

(1) 1Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 BBodSchG in besonderem Maße zu berücksichtigen. 2Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden. 3Deshalb ist bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob

1. die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
2. eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,
3. eine Nutzung von Baulücken oder
4. 1eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden möglich ist. 2Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.

(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zu prüfen.

(3) 1Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. 2Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. 3Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. 4Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. 5Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 6Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. 7Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. 8Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.

(4) 1Bei Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) führen oder Belange der Altlastensanierung berühren können, ist die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beteiligen. 2Bei behördlichen Gestattungen ist das Benehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde herbeizuführen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Stellen, die staatliche oder kommunale Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen.

(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233), in Kraft getreten am 31.12.2020.

Querverweise

Auf § 2 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:

    Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger)
     
      Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 17 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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