Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument (§§ 1 - 1a) |
(1) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in der Angelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. 2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 1a KostO
3 Entscheidungen zu § 1a KostO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 06.11.2012 - 1 VAs 41/12
Erinnerung gegen Kostenansatz; Schriftformerfordernis; eMail ohne elektronische ...
- OLG Schleswig, 03.07.2014 - 9 W 144/12
- LG Rostock, 29.11.2007 - 9 T 6/05
Notarkostenberechnung für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Folgen ...