Jugendbildungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Art und Umfang der Förderung (§§ 5 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Land gewährt Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse nach folgenden Bestimmungen.

(2) Die Verwendung der vom Land gewährten Zuwendungen wird durch die Bewilligungsbehörden entsprechend den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung geprüft.

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