Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 8 - Beschäftigung und Vergütung (§§ 42 - 50) |
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, schulische Bildung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) 1Die Justizvollzugsanstalt soll Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen. 2Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die durch Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden.
(3) Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
(4) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur schulischen oder beruflichen Bildung, Weiterbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
verhältnis und Selbstbeschäftigung § 46Sprachkompetenz § 47Arbeitspflicht § 48Freistellung von der Arbeitspflicht § 49Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 50Ausbildungsbeihilfe
Rechtsprechung zu § 42 JVollzGB III
Entscheidung zu § 42 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 02.03.2020 - V 4 Ws 368/19
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Voraussetzungen für Ausschluss eines ...
Querverweise
Auf § 42 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 51 (Haftkostenbeitrag)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)