Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 5 - Religionsausübung (§§ 29 - 31)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Seelsorge

(1) 1Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Ihnen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. 3Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.

(2) 1Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Querverweise

Auf § 29 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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