Insolvenzordnung
7. Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i) |
2. Abschnitt - Koordinationsverfahren (§§ 269d - 269i) |
(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. 4Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 |
koordinator § 269fAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrens-
koordinators § 269gVergütung des Verfahrens-
koordinators § 269hKoordinationsplan § 269iAbweichungen vom Koordinationsplan
Querverweise
Auf § 269g InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Sichernde Maßnahmen
- § 312 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b (Insolvenzantrag)