Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) 1Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. 2Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Rechtsprechung zu § 259b InsO
24 Entscheidungen zu § 259b InsO in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: ...
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer ...
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
- BFH, 08.03.2022 - VI R 33/19
Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 25.06.2019 - 1 K 2623/15
Abgabenordnung/Haftung: Nichtigkeit eines Haftungsbescheides nach rechtskräftig ...
- FG Köln, 25.06.2019 - 1 K 2623/15
- SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 735/16
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 674/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 06.08.2014 - 7 Sa 1190/13
Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle
- LAG Düsseldorf, 06.08.2014 - 7 Sa 1190/13
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 560/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
Querverweise
Auf § 259b InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)