Infektionsschutzgesetz
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67) |
1Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,
1. | in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist, | |
2. | in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder | |
3. | in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen. |
2Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
27.12.2020 | Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.05.2021 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
30.03.2020 | Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 27.03.2020 |
erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
Rechtsprechung zu § 66 IfSG
44 Entscheidungen zu § 66 IfSG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 06.12.2023 - 13 Sa 784/22 Corona
Absonderungsverpflichtung; Annahmeverzug; Arbeitsvergütung; Entschädigung; ...
- LAG Düsseldorf, 10.10.2022 - 3 Ta 278/22 Corona
Rechtsweg bei einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Entschädigungsklage nach § ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 04.07.2023 - 3 Sa 118/23 Corona
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser Corona-Infektion; kein ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22 Corona
Entschädigungsanspruch - Infektionsschutzgesetz - Rechtsweg - Arbeitsgerichte - ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20 Corona
Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20 Corona
Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20 Corona
Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der ...
- LG Münster, 26.02.2021 - 11 O 314/20 Corona
Querverweise
Auf § 66 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung in besonderen Fällen
- § 58 (Aufwendungserstattung)
- Rechtsweg und Kosten
- § 68 (Rechtsweg)
- Übergangsvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)