Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Zweiter Abschnitt - Innungsverbände (§§ 79 - 85)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 85

(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2) 1Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 (BGBl. I S. 2009), in Kraft getreten am 16.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.11.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze09.11.2022BGBl. I S. 2009
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 85 HwO

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