Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§§ 27 - 30)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HintO (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HintO
__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 27

(1) 1Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082, 1392, 1525, 1550, 1667, 1686, 1814, 1818, 1915, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind neben den Amtsgerichten auch die Staatsbanken Hinterlegungsstellen. 2Der Reichsminister der Justiz kann noch andere Kreditinstitute als Hinterlegungsstellen bestimmen.

(2) Auf die Hinterlegung bei einer Staatsbank oder einem anderen Kreditinstitut ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht