Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32) |
Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
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(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 17 HOAI
2 Entscheidungen zu § 17 HOAI in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 21.11.2016 - Z3-3-3194-1-37-09/16
Vergabeverfahren: Anforderungen an die Transparenz der Zuschlagskriterien bei ...
- OLG Hamburg, 27.07.2018 - 6 U 203/13
Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Architektenhonorars