Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
geregelt werden.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich
näher bestimmen.
(4) 1Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist, übertragen werden. 2Die Rechtsverordnung wird von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 3 GPSG
14 Entscheidungen zu § 3 GPSG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 28.09.2010 - 10 K 1128/09
Zur Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit durch Einfuhr von Melamin aus China ...
- VG Aachen, 10.03.2009 - 3 K 1729/08
Untersagung des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln mangels Antistatik; ...
- VG Aachen, 20.11.2008 - 3 L 383/08
Eilantrag eines Schuhproduzenten gegen das Verbot, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu ...
- VG Köln, 23.07.2010 - 1 K 6560/08
Untersagung eines Inverkehrbringens bestimmter Feuerwehrstiefel als technische ...
- VG Gelsenkirchen, 04.02.2009 - 7 K 3519/06
Verwaltungsgebühren; Arbeitsschutz; Arbeitnehmerschutz; Gebührentatbestand; ...
- VG Aachen, 10.08.2010 - 3 K 456/09
Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung mit dem Inhalt der Untersagung eines ...
- VG Aachen, 18.05.2009 - 3 L 113/09
Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt
- OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06
Verkauf von Soft-Air-Pistolen an Minderjährige kann strafbar sein
- VG Schleswig, 31.05.2012 - 12 A 1/11
Inverkehrbringen eines Gasgrills mit einem nicht von der Konformitätserklärung ...
- LG Dessau-Roßlau, 29.01.2010 - 3 O 85/09
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 3 GPSG
18.06.2008 | Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes | BGBl. I S. 1060 |
Querverweise
Auf § 3 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
- Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
- § 8 (Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden)
- Besondere Vorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 21 (Übergangsbestimmungen)