Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
1Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 45 FamFG
99 Entscheidungen zu § 45 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23
Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist ...
- BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 58/21
Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Rechtswidrigkeit der Haft bei ...
- OLG Nürnberg, 07.02.2023 - 11 W 2076/22
Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags bei nicht Vorliegen von ...
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20
Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich - ...
- LSG Bayern, 22.10.2020 - L 13 R 88/20
Zeitpunkt der rentenerhöhenden Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene ...
- BGH, 09.11.2017 - V ZB 25/17
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nachträgliche ...
Querverweise
Auf § 45 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150