Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Formelle Rechtskraft

1Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

Rechtsprechung zu § 45 FamFG

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