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   OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23   

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https://dejure.org/2024,4474
OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23 (https://dejure.org/2024,4474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2024 - 1 UF 273/23 (https://dejure.org/2024,4474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2024 - 1 UF 273/23 (https://dejure.org/2024,4474)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 1696 Abs 2 BGB, § 58 Abs 1 FamFG, § 166 Abs 2 FamFG
    Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 31.03.2015 - 5 UF 272/14

    Beschwerderecht bei Abänderung von Umgangsentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23
    Liegt eine Entscheidung vor, die mangels eines dem Gericht zur Regelung angefallenen Verfahrensgegenstandes einen solchen nicht ganz oder teilweise erledigen kann, etwa bei der Ablehnung der Verfahrenseinleitung in einem Amtsverfahren, kann sie jedoch dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn in subjektive Rechte eingegriffen wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545; ZKJ 2015, 275; Gottschalk, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 FamFG Rn. 18; Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 58 FamFG Rn. 3; Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 166 Rn. 9; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39).

    Voraussetzung für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist, dass Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 2 BGB gegeben sind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545, 546; ZKJ 2015, 275, 276).

  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23
    Liegt eine Entscheidung vor, die mangels eines dem Gericht zur Regelung angefallenen Verfahrensgegenstandes einen solchen nicht ganz oder teilweise erledigen kann, etwa bei der Ablehnung der Verfahrenseinleitung in einem Amtsverfahren, kann sie jedoch dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn in subjektive Rechte eingegriffen wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545; ZKJ 2015, 275; Gottschalk, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 FamFG Rn. 18; Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 58 FamFG Rn. 3; Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 166 Rn. 9; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 209/05

    Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23
    Gegen eine als Verfügung bezeichnete und abgefasste Entscheidung findet jedoch dann die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statt, wenn sich die Entscheidung nicht lediglich als eine auf verfahrensrechtliche Vorfragen beschränkte Zwischenentscheidung, sondern als eine über den materiellen Verfahrensgegenstand befindende Sachentscheidung darstellt (Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 58 Rn. 19; vgl. BGH NJW-RR 2006, 656).
  • OLG Nürnberg, 05.08.2021 - 7 WF 657/21

    Maskenpflicht und Abstandsgebot in der Schule

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 273/23
    a) Zwar stellt eine Verfügung grundsätzlich keine Endentscheidung dar, weil sie das Verfahren nicht abschließt (OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1635).
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