Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 5 - Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 356 - 362) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 356Mitteilungspflichten
§ 357Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 358Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 359Nachlassverwaltung
§ 360Bestimmung einer Inventarfrist
§ 361Eidesstattliche Versicherung
§ 362Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 362 FamFG
2 Entscheidungen zu § 362 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 17.12.2012 - 3 W 93/12
Vereinsregistereintragung: Anmeldung einer Satzungsneufassung anstelle einer ...
- OLG Zweibrücken, 26.06.2013 - 3 W 41/13
Vereinsregister: Auflage der Wiederholung einer Vereinsvorstandswahl als ...