Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 328 FamFG
10 Entscheidungen zu § 328 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 18.01.2024 - 87 T 5/24
- BGH, 07.10.2020 - XII ZB 167/20
Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen ...
- OLG Nürnberg, 24.09.2012 - 15 W 1314/12
(Therapieunterbringung in einer geschlossenen Einrichtung: Eignung der gewählten ...
- VG Bayreuth, 14.10.2013 - B 2 K 13.726
Rechtsweg bei Feststellungsklagen gegen durch Zeitablauf erledigte ...
- AG Landau/Pfalz, 31.05.2023 - 3 F 88/23
Genehmigung zeitlich gestaffelter geschlossener Unterbringung
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters; ...
- VGH Bayern, 18.10.2012 - 15 B 11.1938
Maßregelvollzug nicht in privater geschlossener Einrichtung
- KG, 22.07.2019 - 22 W 40/19
Notwendigkeit der Vorlage des Gesellschaftervertrages der Kommanditgesellschaft ...
- AG Elmshorn, 25.08.2011 - 71 XIV 4600
Unterbringung gemäß § 7 PsychKG-SH kann trotz Aufenthalts des Betroffenen auf ...
- AG Warburg, 24.04.2015 - 12 F 39/15
§ 328 FamFG in Nachschlagewerken
- § 328 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Unterbringungsverfahren
- § 328 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Familienverfahrensgesetz
- Unterbringungsverfahren
Querverweise
Auf § 328 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Unterbringungssachen
- § 338 (Mitteilung von Entscheidungen)