Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)   
   Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339)   
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Textdarstellung

  

§ 320
Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.

Rechtsprechung zu § 320 FamFG

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