Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) 1In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. 2Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 2Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
gesetzes
Rechtsprechung zu § 197 FamFG
60 Entscheidungen zu § 197 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnten Wiederaufnahmeantrag ...
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
- OLG Hamm, 20.11.2020 - 7 UF 142/20
Erwachsenenadoption; Änderung des Geburtsnamens; Ehename; Anfechtbarkeit des ...
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
Volljährigenadoption: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beibehaltung des ...
- OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19
- OLG Schleswig, 25.10.2023 - 8 UF 124/23
Adoption durch Getrenntlebende
- OLG München, 16.09.2021 - 16 UF 764/21
Zur Änderung des Namens nach Ausspruch der Adoption (hier: Geburtsname und ...
Zum selben Verfahren:
- AG Dachau, 27.04.2021 - 1 F 748/20
Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption
- AG Dachau, 27.04.2021 - 1 F 748/20
- OLG Frankfurt, 04.02.2019 - 1 UF 265/17
Nicht-Anerkennung ausländischer Adopitonsentscheidung im Verfahren nach § 2 ...
Querverweise
Auf § 197 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)