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   OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23   

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OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23 (https://dejure.org/2023,35079)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2023 - 16 UF 193/23 (https://dejure.org/2023,35079)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. November 2023 - 16 UF 193/23 (https://dejure.org/2023,35079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Volljährigen-Stiefkindadoption und die Frage nach dem Geburtsnamen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Familienrechtliches Verfahren wegen der Beibehaltung des Geburtsnamens im Fall der Annahme eines Volljährigen-Adoptivkindes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19, auszusetzen.

    Das Verfahren wird gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19, ausgesetzt.

    Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 -- XII ZB 427/19 - auszusetzen.

    Gleiches gilt für eine darin enthaltene - deklaratorische - Aussage zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, die sich ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB bezieht und lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz folgende Namensänderung wiedergibt (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Jedoch unterliegt ein Annahmebeschluss dann und insoweit der Anfechtung, als damit zugleich ein Antrag zur Namensführung gem. § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wurde (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 12 ff.).

    Denn die Rechtsmittelführer machen gerade geltend, die Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die alleinige Fortführung des bisherigen Geburtsnamens der Anzunehmenden und - hilfsweise - die Voranstellung des neuen Geburtsnamens der Anzunehmenden an den bisherigen Geburtsnamen zulässig ist (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 17).

    Zum anderen ändert die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens nicht vorsieht (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 28).

    1) Wie der Bundesgerichtshof zur Konstellation der schwachen Volljährigenadoption ausgeführt hat, entspricht eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschriften oder eine teleologische Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der Volljährigenadoption nicht dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 29).

    Zugleich erkannte der Gesetzgeber (BT-Drucks. 7/3061 S. 45) an, dass in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse des Angenommenen an einer Weiterführung seines bisherigen Namens bestehe, in denen dem Angenommenen ermöglicht werden sollte, zwar nicht - wie vor der Reform - nach freier Wahl, aber ausnahmsweise auf Antrag dem neuen Namen seinen bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, wenn dies seinem Wohl entspreche (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 30).

    Deshalb solle die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich der Angenommene mit diesem Namen bereits identifiziert habe und der Namenswechsel störend auf die Familieneingliederung wirken könne (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 31).

    Daher ist davon auszugehen, dass er die Volljährigenadoption über die Verweisungsnorm des § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dem namensrechtlichen Regime des § 1757 BGB unterwerfen wollte (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 32 f.).

    Dass die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung mit dem Willen des Reformgesetzgebers, der die Regelung zur Namensführung nach einer Adoption nicht liberalisieren, sondern verschärfen wollte, in Einklang zu bringen ist, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 34).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption selbst dann unverändert gelassen, als er die ursprünglich in § 1757 Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung zur Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens auf den Ehenamen des minderjährigen Angenommenen, die auf die Volljährigenadoption nur durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar war, mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) ohne inhaltliche Abweichung in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB verschoben hat (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 35).

    Von diesen ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen soll mit Hilfe der Namensübereinstimmung zwischen Annehmendem und Angenommenem stets die durch die Adoption bewirkte neue verwandtschaftliche Beziehung nach außen dokumentiert werden (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 36).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 37).

    Denn es verwehrt dem Angenommenen, seinen vor der Adoption geführten Namen als alleinigen Familien- oder Geburtsnamen fortzuführen (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 40 f. m.w.N.).

    b) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 42 m.w.N.) genügt eine gesetzliche Regelung nicht, die eine unveränderte Namensfortführung nach der Volljährigenadoption versagt und nur die Ausnahme des § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB vorsieht.

    Es fehlt jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    aa) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB den legitimen Zweck, die neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch äußerlich sichtbar zu machen (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 45 m.w.N.).

    Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 51).

    Mithin verliert der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Bedeutung (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 52).

    cc) Wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Befunde für den Regelfall der Volljährigenadoption die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden als Geburtsnamen des Angenommenen anordnet und damit die so nach außen erfolgende Dokumentation des neuen, zusätzlich geschaffenen Verwandtschaftsverhältnisses als vorrangig ansieht, wird dies verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweist und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 54).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - auszusetzen.

  • OLG Hamm, 30.06.2011 - 4 UF 186/10

    Geburtsname des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    (d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10

    Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    (d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.).
  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 138/02

    Namensführung bei Adoption - Geburtsname statt Familienname

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    (d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1998 - 4 W 7/97

    Zur Rechtmäßigkeit der Weiterführung des bisherigen Namens eines Anzunehmenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    (d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.).
  • OLG Celle, 03.07.1996 - 17 W 15/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    (d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 06.10.1999 - 11 Wx 56/99

    Adoption ; Namensbestimmung; Familienname ; Geburtsname ; Namensänderung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
    (d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.).
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