Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.
(3) 1Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. 2Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 185 FamFG
15 Entscheidungen zu § 185 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 31.08.2018 - 17 UF 53/18
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- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 61/20
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- OLG Frankfurt, 09.03.2016 - 2 UF 327/15
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 10/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen ...
- OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren; ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 3 UF 74/12
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- OLG Nürnberg, 17.03.2022 - 7 UF 121/22
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- BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10
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