Bundesverfassungsgerichtsgesetz
II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) 1Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. 2Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung | 18.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 28 BVerfGG
4 Entscheidungen zu § 28 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin ...
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
Querverweise
Auf § 28 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 13 (Rechte und Pflichten)
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 23 (Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 69a (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 76 (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 83 (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 59c (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)