Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
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Textdarstellung

  

§ 25a

1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Rechtsprechung zu § 25a BVerfGG

2 Entscheidungen zu § 25a BVerfGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25a BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

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