Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Rechtsprechung zu § 929a BGB
6 Entscheidungen zu § 929a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 23/21
Eigentum an einem Sportboot; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; ...
- BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13
Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter; ...
- BGH, 25.06.1990 - II ZR 178/89
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem eingetragenen Schiff
- BGH, 06.03.1995 - II ZR 84/94
Maßgebliches Recht bei Übereignung einer in der Adria liegenden, nicht in ein ...
- BGH, 27.11.2003 - IX ZR 310/00
Rechtsschutzbedürfnis für Drittwiderspruchsklage nach erfolglosem ...
- OLG Brandenburg, 26.04.2001 - 5 U 97/00
Gutgläubiger Erwerb einer Motorjacht nach Sicherstellung durch die ...
Querverweise
Auf § 929a BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 929a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 929a II)