Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
§ 1363Zugewinngemeinschaft
§ 1364Vermögensverwaltung
§ 1365Verfügung über Vermögen im Ganzen
§ 1366Genehmigung von Verträgen
§ 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1368Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370(weggefallen)
§ 1371Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1373Zugewinn
§ 1374Anfangsvermögen
§ 1375Endvermögen
§ 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378Ausgleichsforderung
§ 1379Auskunftspflicht
§ 1380Anrechnung von Vorausempfängen
§ 1381Leistungs-
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
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verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1367 BGB
34 Entscheidungen zu § 1367 BGB in unserer Datenbank:
- SG Münster, 19.09.2019 - S 20 SO 113/19
- BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55
Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung, ...
- BFH, 13.04.1962 - IV 91/60 U
Einstufung der Gewinnanteile des Kommanditisten im Einkommensteuerrecht als ...
- FG Saarland, 10.07.2003 - 1 K 200/01
Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1997
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 07.10.2003 - 1 K 200/01
Einkommensteuer; Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten (§ 21 EStG; § 42 AO)
- FG Saarland, 07.10.2003 - 1 K 200/01
- LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte ...
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / ...
- BGH, 27.11.1957 - IV ZR 121/57
Rechtsmittel
- BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- BayObLG, 16.01.1986 - BReg. 2 Z 38/84
Haager Ehewirkungsabkommen
Querverweise
Auf § 1367 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)