Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
Unterabschnitt 3 - Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen (§§ 23 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
(2) 1Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. 2Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. 3Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
Rechtsprechung zu § 23 AufenthV
2 Entscheidungen zu § 23 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18
Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19
Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf ...
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19
Querverweise
Auf § 23 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet