Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17a
Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Fassung aufgrund der Elften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015 (BGBl. I S. 599), in Kraft getreten am 22.04.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.04.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung08.04.2015BGBl. I S. 599
01.07.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts06.06.2013BGBl. I S. 1499

Rechtsprechung zu § 17a AufenthV

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