Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17a) |
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Fassung aufgrund der Elften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.04.2015 | Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 08.04.2015 | |
01.07.2013 | Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts | 06.06.2013 |
rechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 16Vorrang älterer Sichtvermerks-
abkommen § 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts § 17aBefreiung zur Dienstleistungs-
erbringung für langfristig Aufenthalts-
berechtigte
Rechtsprechung zu § 17a AufenthV
3 Entscheidungen zu § 17a AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2023 - 4 MB 18/23
Notwendigkeit eines Vander Elst-Visums zur Einreise für in einem anderen ...
- VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
- VG Aachen, 04.12.2015 - 4 L 823/15
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