Arbeitsschutzgesetz
Vierter Abschnitt - Verordnungsermächtigungen (§§ 18 - 20) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. 2In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
1. | daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, | |
2. | daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, | |
3. | daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, | |
3a. | dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind, | |
4. | daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, | |
5. | 1dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen. |
(3) 1In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,
1. | bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie | |
2. | spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
19.03.2022 | Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen | 18.03.2022 | |
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) | 22.12.2020 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
Rechtsprechung zu § 18 ArbSchG
46 Entscheidungen zu § 18 ArbSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 38.17
Arbeitnehmer; Arbeitsmittel; Arbeitsschutz; Beamter; Bildschirmarbeitsbrille; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
Gerichtsvollzieher; Arbeitsschutz; Arbeitnehmer; Beamter; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2017 - 2 A 11804/16
Bildschirmarbeitsplatzbrille für Gerichtsvollzieher
- VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16
Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher; Pflicht der Zurverfügungstellung ...
- BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17
- VG Berlin, 18.02.2021 - 14 L 45.21 Corona
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21 Corona
Feststellungsklage gegen Normgeber; Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb und ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21 Corona
- OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22 Corona
Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit ...
- OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21 Corona
Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv; ...
- BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18
Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2018 - 1 TaBV 14/17
Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Anfechtung, Unwirksamkeit, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2018 - 1 TaBV 14/17
Querverweise
Auf § 18 ArbSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Verordnungsermächtigungen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 30 (Ausschuss für Mutterschutz)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Prävention
- § 15 (Unfallverhütungsvorschriften)
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)