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   OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23   

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OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23 (https://dejure.org/2023,32566)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 (https://dejure.org/2023,32566)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 (https://dejure.org/2023,32566)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (98)

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Das Oberlandesgericht Hamm habe in einem praktisch inhaltsgleichen Verfahren bestätigt, dass der Schaden nicht schlüssig dargelegt sei (Urteil vom 15.08.2023, I-7 U 19/23).

    Das Oberlandesgericht Hamm habe in einem praktisch inhaltsgleichen Verfahren bestätigt, dass die Kausalität fehle (Urteil vom 15.08.2023, I-7 U 19/23).

    Der Kläger macht vorliegend jedoch einen einheitlichen Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz wegen unterschiedlicher Verstöße gegen die DSGVO geltend (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 41), wobei er in der Sache auf das Abgreifen der Telefonnummer und die Verknüpfung mit seinen öffentlich zugänglichen Daten abstellt, einen einheitlichen Vorgang.

    Aus diesen Gründen liegt auch keine verdeckte Teilklage vor (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 42).

    Diese Rechtsprechung ist auf Ansprüche aus Art. 82 DSGVO zu übertragen (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 193).

    Soweit das OLG Hamm (GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 196 - 202) davon ausgeht, ein möglicher weiterer Schaden sei mit dem Vortrag drohender SPAM-Anrufe, SPAM-Mails und SPAM-SMS nicht hinreichend dargelegt, sei rein theoretischer Natur, knüpft die verneinende Argumentation an einen möglichen materiellen Schaden (der sich schon daraus ergeben kann, dass eine neue Handynummer beschafft werden muss) und lässt mögliche immaterielle Beeinträchtigungen nicht gelten (a.a.O. Rn. 201).

    Dies ergibt sich jeweils aus der Formulierung der Anträge (3.a.: ... ohne ... Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen; 3.b.: ... namentlich ohne eindeutige Informationen ...; a.A. OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 205 - 207, 224).

    - Art. 7 Nr. 2, 63 Abs. 1 lit. a), lit c. und 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden Brüssel Ia-VO), da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Irland hat und das schädigende Ereignis aus einem deliktischen Tatbestand auch in Deutschland eingetreten ist (vergleiche BGHZ 217, 350 [354 ff. Rn. 15 - 19] zu § 32 ZPO; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 36),.

    - Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, weil sich die Beklagte - auch entsprechend Ziffer 4 ihrer Nutzungsbedingungen - in beiden Instanzen rügelos eingelassen hat (BGH BeckRS 2023, 17918 Rn. 15; BGH BeckRS 2023, 17516 Rn. 11; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 36).

    Die vom Landgericht bejahte sachliche und örtliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren ohne Relevanz, denn § 513 Abs. 2 ZPO untersagt dem Berufungsgericht die Prüfung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, XII ZB 495/20 Rn. 12 zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 37).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2023 vorgegeben, dass die Worte "materieller oder immaterieller Schaden" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, weshalb sie als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, eine einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten müssen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 30, 44; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 136; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 98; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 59, Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DSG-VO, 2023, Seite 134, 261 f.).

    Da der Schaden ausdrücklich "erlitten" werden muss (Erwägungsgrund 146), nach dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt wird, dass der Schaden "entstanden ist", ist erforderlich, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (OLG Frankfurt GRUR 2022, 1252 [1255 Rn. 62]; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140, 142; OLG Hamm BeckRS 2023, 1263 Rn. 99; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 61).

    einen (immateriellen) Schaden begründen können, kann gegebenenfalls beim tatsächlichen Vorliegen entsprechender immaterieller Beeinträchtigungen ein entsprechender Schaden anzunehmen sein (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140: "tatsächlich und sicher besteht"; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 105; weitergehend OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 68: ungutes Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, begründet immateriellen Schaden).

    Der Gerichtshof verlangt zwar, dass ein Schaden tatsächlich und sicher sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140), auch ein lang anhaltender Zustand belastender Ungewissheit kann aber bereits einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 13.12.2018 - C-138/17 u.a. Rn. 61; EuG Urt. v. 17.12.1998 - T-203/96 Rn. 108; vergleiche dazu OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 38036 Rn. 41; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 43], das ebenfalls den bloßen Kontrollverlust genügen lässt).

    Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Realisierung der generellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden ist, weil dieser bei jedem Verstoß in der Form einer Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintritt, weshalb eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festzustellen ist (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 143 - 144; weitergehend Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 18b; Korch NJW 2021, 978 [980]).

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein zu ersetzender Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140 m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 138; OLG Hamm BeckRS 2023, 1263 Rn. 102; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 62) hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 ausdrücklich festgehalten, dass für das Vorliegen eines Schadens keine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle gilt, weil.

    Die Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO beziehen sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf den Zeitpunkt der Datenerhebung (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 60).

    Soweit angenommen wird, dass die Weiterverarbeitung der Daten ab dem 25.05.2018 in Einklang mit der DSGVO zu bringen war (so OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 61), ist eine differenziertere Sichtweise erforderlich.

    Dem OLG Hamm ist allerdings dahingehend zu folgen, dass die Frage hinreichender Informationen entscheidend ist für die Reichweite, Wirksamkeit und Fortgeltung einer Einwilligung über den 25.05.2018 hinaus (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 62 und Rn. 101 - 111).

    Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet, denn der Betrieb eines sozialen Netzwerks mit der Sammlung und Speicherung von Nutzerdaten (Name, ID. Geschlecht, Telefonnummer etc.), die Vernetzung der Mitglieder und die Beschickung mit individualisierter Werbung ist Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO (EuGH GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 27; EuGH BeckRS 2018, 10155 Rn. 30; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 67).

    Bei den genannten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 68).

    Dafür, dass der EuGH insoweit eine differenzierende Begriffsbestimmung für geboten hielte, besteht keinerlei Anhaltspunkt (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 88).

    Die Beklagte ist Verantwortliche der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (EuGH GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 27, 28, 86 ff.; EuGH BeckRS 2018, 10155 Rn. 30; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 71; vergleiche auch BGH BeckRS 2020, 23312 Rn. 15), die für ihre Tätigkeit eine Niederlassung in Irland betreibt, also innerhalb der Union (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 72).

    Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.03.2022 (6 C 7.20 Rn. 48 - 50) gefolgt (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 77).

    Allerdings ist mit dem OLG Hamm (GRUR-RS 2023, 22505) davon auszugehen, dass die Einwilligung vor dem 25.05.2018 ohne Relevanz bleibt und das spätere Schweigen des Klägers auf die unveränderte bloße opt-out-Möglichkeit bezüglich der Suchbarkeit unwirksam war (Art. 5 Abs. 1 lit a), 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit a) DSGVO).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO für einen oder mehrere bestimmte Zwecke erteilt hat (EuGH GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 - 92; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 101).

    Insoweit ist auch der Transparenzgrundsatz zu berücksichtigen (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 101).

    In den von den Parteien vorgelegten Anlagen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9, B 20 (die auch von der Beklagten zitiert wurden) wird nicht darauf hingewiesen, dass bei einer Nutzung des Kontakt-Import-Tools auch bei einer Beschränkung der Telefoneinstellungen die Möglichkeit eines Zugriffs auf das Konto gegeben ist, weshalb die Einwilligung unwirksam ist (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 105 - 110).

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35: "kann nur ein aktives Verhalten dieser Person zum Ausdruck ihrer Einwilligung in Betracht gezogen werden"; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 103; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Deshalb ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Suchbarkeit im Zeitpunkt der Änderung der AGB weiter aus "alle" eingestellt war und nur eine opt-out-Lösung vorgesehen war, dass keine wirksame Einwilligung vorlag (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 104).

    Die Beklagte hat durch die standardmäßige Voreinstellung, dass die Telefonnummer von "jedermann" aufgefunden werden kann, nicht den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 lit. f) und 25 Abs. 2 DSGVO genügt (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 117).

    Durch die eingeräumte Möglichkeit des Hochladens von Telefonnummern für eine Verknüpfung der Kontakte wurden die persönlichen Daten des Klägers (Name, Facebook-ID etc.) für eine Verknüpfung bereitgestellt beziehungsweise zur Verfügung gestellt, weshalb eine Zugriffsmöglichkeit vorhanden war, die nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten untersagt ist (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 117).

    Die personenbezogenen Daten (Name etc.) hätten nicht abgefragt und zugeordnet werden können, wenn nicht diese Schwachstelle vorhanden gewesen wäre (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 117 - 119).

    Im Übrigen folgt der Senat insoweit den Ausführungen des OLG Hamm (GRUR-RS 2023, 22505), das zutreffend wie folgt ausgeführt hat:.

    Aus den vorangegangenen Ausführungen unter A.VI.3.e. ergibt sich außerdem ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), 25 Abs. 1 DSGVO (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 130).

    Das ist der Fall, denn es besteht die evidente Möglichkeit, dass mit einer weiteren Verbreitung der Telefonnummer weitere materielle oder immaterielle Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten können (a.A. OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 189 - 202, das allerdings bereits ein Feststellungsinteresse verneint hat).

    Zudem weicht der Senat in einzelnen Punkten von der Entscheidung des OLG Hamm ab (GRUR-RS 2023, 22505).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Im Verfahren C-340/21 führt der Generalanwalt in seinem Schlussantrag (GRUR-RS 2023, 8707) aus, dass.

    Generalanwalt Pitruzella hat im Verfahren C-340/21 im Schlussantrag vom 27.03.2023 (GRUR-RS 2023, 8707) die Beweislast bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO und den daran anknüpfenden speziellen Vorschriften (dort konkret Art. 24, 32 DSGVO) wegen der Rechenschaftspflicht in Art. 5 Abs. 2 DSGVO ebenfalls beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angesiedelt,.

    [1.] Der Senat verkennt insoweit zunächst nicht, dass allein die Tatsache, dass es zum Scraping-Vorfall gekommen ist, kein Beweis dafür ist, dass die Beklagte im Vorfeld ungeeignete Maßnahmen ergriffen hätte (vgl. GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 29-37).

    Da Art. 32 DSGVO keine konkreten Vorgaben zu erforderlichen Maßnahmen enthält, ist es vielmehr ersichtlich eine Frage des konkreten und vom Gericht zu bearbeitenden Einzelfalls, ob die vom Verantwortlichen darzulegenden und zu beweisenden Maßnahmen das Risiko einer Datenverletzung Dritter - aus ex-ante-Sicht - hinreichend zu verhindern geeignet waren, wobei dem Verantwortlichen bei der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen ein gewisser subjektiver Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 38-44).

    Dabei spielt der Grundsatz der Minimierung eine entscheidende Rolle, wonach auf allen Stufen der Datenverarbeitung stets darauf geachtet werden muss, dass Sicherheitsrisiken minimiert werden (GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 20).

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22 Rn. 33) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob derartige negative Gefühle, wie z.B. auch Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Ängste vor weiteren Verstößen, Sorge vor einer Rufschädigung, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, bereits einen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darstellen.

    Es handelt sich um (negative) Gefühle, die - wie früher unerwünschte Werbepost - Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens sind, die aber noch keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität darstellen, die einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO begründen können (vergleiche dazu auch BGH, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 21 für eine über den Wortlaut des Art. 17 DSGVO hinausgehende Auslegung darauf hingewiesen, dass dies über eine systematische Auslegung von Art. 17, 18 DSGVO erreicht werden kann.

    Dies ergibt sich auch aus der Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH im Verfahren VI ZR 97/22.

  • OLG Koblenz, 18.05.2022 - 5 U 2141/21

    Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei unberechtigter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2023 vorgegeben, dass die Worte "materieller oder immaterieller Schaden" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, weshalb sie als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, eine einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten müssen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 30, 44; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 136; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 98; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 59, Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DSG-VO, 2023, Seite 134, 261 f.).

    Da der Schaden ausdrücklich "erlitten" werden muss (Erwägungsgrund 146), nach dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt wird, dass der Schaden "entstanden ist", ist erforderlich, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (OLG Frankfurt GRUR 2022, 1252 [1255 Rn. 62]; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140, 142; OLG Hamm BeckRS 2023, 1263 Rn. 99; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 61).

    einen (immateriellen) Schaden begründen können, kann gegebenenfalls beim tatsächlichen Vorliegen entsprechender immaterieller Beeinträchtigungen ein entsprechender Schaden anzunehmen sein (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140: "tatsächlich und sicher besteht"; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 105; weitergehend OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 68: ungutes Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, begründet immateriellen Schaden).

    Der Europäische Gerichtshof (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 138; OLG Hamm BeckRS 2023, 1263 Rn. 102; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 62) hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 ausdrücklich festgehalten, dass für das Vorliegen eines Schadens keine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle gilt, weil.

  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Es ist in der Literatur allerdings anerkannt, dass es sich um ein berechtigtes Interesse handeln muss, so dass solche Interessen an einer Verarbeitung ausscheiden, welche der Rechtsordnung im weitesten Sinne zuwiderlaufen (OLG Schleswig BeckRS 2021, 16986 Rn. 35, das Revisionsverfahren ist ausgesetzt, vergleiche dazu BGH BeckRS 2023, 7082).

    Weiter wird vertreten, dass neben dem aus Art. 17 DSGVO konstruierten Unterlassungsanspruch dem weiteren Eintritt eines Schadens durch Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB begegnet werden kann (so OLG Schleswig BeckRS 2021, 16986 Rn. 52).

    Da es sich bei Art. 82 DSGVO um einen eigenständigen deliktischen Schadenersatzanspruch handelt (Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 01.05.2023, Vorbemerkung zu Art. 82, Art. 82 Rn. 1, 8, 10; Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 12 m.w.N. in Fn. 7), nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes in der Aufgabe des jeweiligen Mitgliedsstaats liegt, wobei der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 54), können mit dem OLG Schleswig (BeckRS 2021, 16986 Rn. 53 [allerdings ohne ausdrückliche inhaltliche Begründung]) die Rechtsverfolgungskosten als Teil des nach Art. 82 DSGVO zu ersetzenden Schadens angesehen werden.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergebe sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese Daten künftig nicht wieder zu speichern (BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 60/21 Rn. 13 - jameda.de; BGH GRUR 2022, 258 [259 Rn. 10] - Ärztebewertung V; BGH GRUR 2020, 1331 [1333 Rn. 20, 23] - Recht auf Vergessenwerden; ausführlich OLG Frankfurt GRUR 2023, 904 [905 Rn. 44 - 45]; OLG Frankfurt GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 29).

    Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts - soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind - finden danach keine Anwendung, weil die Vorschriften der DSGVO eine abschließende, weil voll harmonisierende europäische Regelung bilden (OLG Frankfurt GRUR 2023, 904 [906 Rn. 50]; Wolff/Brink in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 01.02.2022, Einleitung Rn. 19).

    Auf nationales Recht kann nur zurückgegriffen werden, wenn sich aus der DSGVO eine entsprechende Öffnungsklausel ergibt (OLG Frankfurt GRUR 2023, 904 [906 Rn. 50]).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Der Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35: "kann nur ein aktives Verhalten dieser Person zum Ausdruck ihrer Einwilligung in Betracht gezogen werden"; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 103; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Eine wirksame Einwilligung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Speicherung oder der Zugriff durch Voreinstellungen erlaubt wird, die der Nutzer abwählen muss (also keine opt-out-Einwilligung; EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35; ebenso KG MMR 2020, 239 Rn. 41).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Die DSGVO gilt seit dem 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der europäischen Union (Art. 288 Abs. 2 AEUV; BGH BeckRS 2020 23312 = BGHZ 226, 285 [290 Rn. 12]).

    Aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergebe sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese Daten künftig nicht wieder zu speichern (BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 60/21 Rn. 13 - jameda.de; BGH GRUR 2022, 258 [259 Rn. 10] - Ärztebewertung V; BGH GRUR 2020, 1331 [1333 Rn. 20, 23] - Recht auf Vergessenwerden; ausführlich OLG Frankfurt GRUR 2023, 904 [905 Rn. 44 - 45]; OLG Frankfurt GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 29).

    Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stellen ausdrücklich nur auf Art. 17 DSGVO ab, die Anwendung von §§ 1004, 823 BGB wird wegen des unionsweit abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts jeweils abgelehnt, der Anspruch kann also nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden (BGH GRUR 2022, 258 [261 Rn. 22] - Ärztebewertung V; BGH, Urteil vom 12.10.2021, VI ZR 488/19 Rn. 69; BGH, Urteil vom 27.07.2020, VI ZR 405/18 GRUR 2020, 1331 [1338 Rn. 64] - Recht auf Vergessenwerden).

  • EuGH, 11.11.2020 - C-61/19

    Keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch bereits vom für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Der Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35: "kann nur ein aktives Verhalten dieser Person zum Ausdruck ihrer Einwilligung in Betracht gezogen werden"; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 103; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Voreinstellungen mit einer sogenannten Abwahlmöglichkeit (Opt-out-Voreinstellung) nicht von einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung ausgegangen werden kann, weil die Einwilligung ein aktives Verhalten erfordert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), bei einer entsprechenden Voreinstellung die tatsächliche Einwilligung objektiv nicht geklärt werden kann, jedenfalls unklar bleibt, ob die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde (EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35; vergleiche auch den Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO; Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 25 Rn. 4; Martini/Weinzierl RW 2019, 287 [309 f.]).

    Eine wirksame Einwilligung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Speicherung oder der Zugriff durch Voreinstellungen erlaubt wird, die der Nutzer abwählen muss (also keine opt-out-Einwilligung; EuGH MMR 2019, 732 [735 Rn. 50 - 58] - Planet49; EuGH BeckRS 2020, 30027 Rn. 35; ebenso KG MMR 2020, 239 Rn. 41).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 3 U 21/20

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nach Artt. 6 i.V.m. 82 DSGVO bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
    Der Begriff des Schadens soll weit ausgelegt werden, die betroffene Person soll einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten (Erwägungsgrund 146 Satz 6; ebenso OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 41]).

    Eine wirtschaftliche Betrachtung zur Ermittlung des immateriellen Schadens verbietet sich (OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 43]; Dickmann r+s 2018, 345 [352]).

    Der Gerichtshof verlangt zwar, dass ein Schaden tatsächlich und sicher sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140), auch ein lang anhaltender Zustand belastender Ungewissheit kann aber bereits einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 13.12.2018 - C-138/17 u.a. Rn. 61; EuG Urt. v. 17.12.1998 - T-203/96 Rn. 108; vergleiche dazu OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 38036 Rn. 41; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 43], das ebenfalls den bloßen Kontrollverlust genügen lässt).

  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 409/19

    Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungssachen: Gesichtspunkt der Genugtuung;

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

  • EuGH, 16.03.2023 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

  • BGH, 24.02.2022 - VII ZR 320/21

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Erforderlichkeit und

  • KG, 20.12.2019 - 5 U 9/18

    Facebook verstößt gegen Daten- und Verbraucherschutz

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

  • OLG Hamm, 20.01.2023 - 11 U 88/22

    Datenschutzgrundverordnung ; Entschädigung; Amtspflichtverletzung;

  • BGH, 09.11.1995 - III ZR 226/94

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden durch einen eingewiesenen bisherigen

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 402/17

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 244/09

    Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem

  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 60/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

  • RG, 29.06.1905 - VI 532/04

    Feststellungsklage einer Berufsgenossenschaft

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 19/13

    Zum Feststellungsinteresse bei der "sehr geringen" Möglichkeit eines künftigen

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22

    Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20

    A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 99/05

    Beweiswirkung des Tatbestandes bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

  • BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 79/08

    Internetnutzung durch den Betriebsrat

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • BGH, 06.02.2019 - VIII ZR 54/18

    Bestimmtheit des Klagebegehrens: Anforderungen bei der sogenannten Saldoklage;

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 95/75

    Anforderungen an den Antrag wegen Wiederherstellung der Befestigung eines

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 36/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92

    Namensschutz der katholischen Kirche

  • BGH, 11.09.2003 - VII ZR 136/02

    Richterliche Hinweispflichten im Berufungsverfahren

  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 3/04

    Beweiskraft des Tatbestandes; Darlegungs- und Beweislast bei bedingtem

  • BGH, 28.04.2023 - V ZR 270/21

    Schlüssige Darlegung des bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des §

  • BGH, 05.07.2023 - IV ZR 375/21

    Rückgriffsansprüche eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach Regulierung

  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • LAG Nürnberg, 25.01.2023 - 4 Sa 201/22

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei Verletzung der

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 495/20

    Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz;

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2022 - L 8 BA 213/19

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und von weiteren 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 319 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier der Kläger - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger immaterieller bzw. gegebenenfalls auch materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle oder immaterielle Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Einen über diesen konkreten Vorfall hinausgehenden allgemeinen Anspruch gegen die Beklagte, bei Betrieb ihres sozialen Netzwerkes die Vorschriften der DSGVO - insbesondere jene zur Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO - zu beachten und einzuhalten, kann der Kläger aber dann nicht mit einem Unterlassungsantrag geltend machen (nur im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 268, wonach der Unterlassungsanspruch zwar zulässig aber unbegründet sei, weil Art. 17 DSGVO allein ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiere).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 101) muss die Unbestimmtheit des Antrags auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil dem Kläger eine exakte Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Plattform der Beklagten nicht möglich ist und ihm andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gewährt würde.

    Daneben ist auch der Antrag zu 3b) unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Formulierungen " unübersichtlich " und " unvollständig " zu unbestimmt ist (verneinend OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 102).

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und weitere 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 359 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier der Kläger - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger immaterieller bzw. gegebenenfalls auch materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle oder immaterielle Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Einen über diesen konkreten Vorfall hinausgehenden allgemeinen Anspruch gegen die Beklagte, bei Betrieb ihres sozialen Netzwerkes die Vorschriften der DSGVO - insbesondere jene zur Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO - zu beachten und einzuhalten, kann der Kläger aber dann nicht mit einem Unterlassungsantrag geltend machen (nur im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 268, wonach der Unterlassungsanspruch zwar zulässig aber unbegründet sei, weil Art. 17 DSGVO allein ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiere).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 101) muss die Unbestimmtheit des Antrags auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil dem Kläger eine exakte Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Plattform der Beklagten nicht möglich ist und ihm andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gewährt würde.

    Daneben ist auch der Antrag zu 3b) unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Formulierungen " unübersichtlich " und " unvollständig " zu unbestimmt ist (verneinend OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 102).

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Selbst wenn man eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten für das Auskunftsgesuch auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Rechtsverfolgungskosten als Teil eines materiellen Ersatzanspruchs umfassen kann (statt aller Bergt , in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 19 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 286).

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat der Kläger zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass er einen Betrag von 500 Euro für das sog. Datenleck und weiteren 500 Euro für die unzureichende Auskunft der Beklagten für angemessen hält (Bl. 327 d.A.).

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier der Kläger - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die vom Kläger behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge und Unwohlsein jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle ... Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Einen über diesen konkreten Vorfall hinausgehenden allgemeinen Anspruch gegen die Beklagte, bei Betrieb ihres sozialen Netzwerkes die Vorschriften der DSGVO - insbesondere jene zur Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO - zu beachten und einzuhalten, kann der Kläger aber dann nicht mit einem Unterlassungsantrag geltend machen (nur im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 268, wonach der Unterlassungsanspruch zwar zulässig aber unbegründet sei, weil Art. 17 DSGVO allein ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiere).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 101) muss die Unbestimmtheit des Antrags auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil dem Kläger eine exakte Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Plattform der Beklagten nicht möglich ist und ihm andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gewährt würde.

    Daneben ist auch der Antrag zu 3b) unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die Formulierungen " unübersichtlich " und " unvollständig " zu unbestimmt ist (verneinend OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 102).

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Selbst wenn man eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten für das Auskunftsgesuchen auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Rechtsverfolgungskosten als Teil eines materiellen Ersatzanspruchs umfassen kann (statt aller Bergt , in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 19 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 286).

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

    Ungeachtet der Frage, ob man diese durch Auslegung ersichtliche Tatsache nicht schon für die Zulässigkeit ausreichen lassen kann (siehe etwa für einen Fall nach entsprechender Klarstellung OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 48 ff. und generell OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 85 ff.), hat die Klägerin zudem seinen Anspruch jedenfalls auch zulässig dahingehend konkretisiert, dass sie den geltend gemachten Betrag von 2.000 Euro für die unzulässige Offenlegung ihrer Telefonnummer sowie sonstige Daten ihres Profils und die damit verbundenen Folgen verlangt.

    In Bezug auf die sich aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich ergebenden Vorgaben für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen immaterieller Schäden verweist der Senat auf die Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm vom 15.8.2023 - 7 U 19/23 - und Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, jeweils juris.

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Kontrollverlust auf eine Telefonnummer bezieht, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres auf strikte Geheimhaltung angelegt ist und hinsichtlich derer der Betroffene - wie hier die Klägerin - auch keine in der Vergangenheit praktizierte Geheimhaltung vorgetragen hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss darauf erlauben, dass der entsprechende Kontrollverlust über dieses personenbezogene Datum schon einen immateriellen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 123, wonach ein " bloß abstrakter Kontrollverlust " nicht ausreicht).

    Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124), wonach für die von der Klägerin behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein und belastender Ungewissheit jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.2023 (7 U 19/23, juris, Rn. 208; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 91) im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines sich aus Art. 82 DSGVO ergebenden Schadensersatzanspruchs betonten Gesichtspunkte der Äquivalenz und der Effektivität davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Verletzung eines absoluten Rechts auch auf Fälle der Verletzung des " nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts " zu übertragen ist, kann diese Frage im Ergebnis hier offen bleiben.

    Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.) eine Möglichkeit künftiger materieller Beeinträchtigungen mit dem Argument bejaht hat, " die (endgültig) verlorene Kontrolle über die Telefonnummer " ermögliche einen weiteren Missbrauch und es bestehe daher " evident die Möglichkeit, dass ... weitere materielle ... Beeinträchtigungen beim Kläger eintreten könnten ", vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Selbst wenn man eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten für das Auskunftsgesuchen auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Rechtsverfolgungskosten als Teil eines materiellen Ersatzanspruchs umfassen kann (statt aller Bergt , in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 19 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 286).

  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 7 U 137/23

    Aussetzung; Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts;

    Das Urteil des EuGH vom 14.12.2023 - C-340/21 (BeckRS 2023, 35786) und das Urteil des OLG Stuttgart vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 (GRUR-RS 2023, 32883) geben dem Senat keine Veranlassung zur Aufgabe seiner Rechtsauffassung (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505), dass im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehender Kontrollverlust als solcher die Annahme eines immateriellen Schadens nicht trägt (so auch nachgehend veröffentlicht OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23, GRUR-RS 2023, 36757).

    Infolgedessen sieht sich der Senat lediglich mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.11.2023 (4 U 20/23, veröffentlicht in juris und beck-online GRUR-RS 2023, 32883) sowie das Urteil des EuGH vom 14.12.2023 ( C-340/21, BeckRS 2023, 35786 ) zu folgenden Ergänzungen veranlasst:.

    b) Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 89 ff., 257 ff.) von der hiesigen Senatsrechtsprechung abweichend den dortigen und hiesigen Antrag zu 2. auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden als zulässig und begründet ansieht, folgt aus dieser (vermeintlichen) Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen kein Bedarf einer Klärung durch den BGH.

    An einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne fehlt es zunächst deshalb, weil das OLG Stuttgart ( Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 81) und der Senat (vgl. hierzu i.E. Senat Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 191 ff. ) übereinstimmend in rechtlicher Hinsicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legen, wonach für Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht.

    Dies mag das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 93 f.) verkannt haben.

    Entsprechendes gilt insoweit, als das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 98 ff. und 272) anders als der Senat (Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 203 ff.) die Unterlassungsanträge als zulässig erachtet und mit Blick darauf, dass in der Sache über die Unterlassungsansprüche letztlich doch die Implementierung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen und damit im Ergebnis eine Leistung verlangt werde, erst die Begründetheit verneint; denn das OLG Stuttgart setzt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Senats zur Unzulässigkeit der beiden Unterlassungsanträge, die auf entsprechender Rechtsprechung des BGH fußen, auseinander.

    Aus dem Umstand, dass das OLG Stuttgart im Tenor seines Urteils (v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883) ohne weitere Begründung in seinem Einzelfall den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 EUR festgesetzt hat, ergibt sich für den Senat für den vorliegenden Einzelfall kein Grund von seiner Praxis zur Streitwertfestsetzung abzuweichen.

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller

    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 162 f.; Beschluss vom 22. September 2023 - 7 U 77/23 , juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Dezember 2023 - 7 U 104/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 4), des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 46), des OLG Stuttgart ( Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 315 ff.) sowie des OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 27 U 3696/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 5 f.), wonach der vorgenannte Vortrag der dortigen Klagepartei (der - wie gerichtsbekannt ist - in sämtlichen der in vierstelliger Zahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Verfahren, die von den Prozessbevollmächtigten geführt werden, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, identisch ist), aufgrund seiner Textbausteinmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert sei, steht aus Sicht des Senats mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.

    Denn es erscheint nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen, dass sämtliche der mehr als 6000 Klageparteien (vgl. die Feststellung in Rn. 316 des Urteils des OLG Stuttgart vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , auf die der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2024 verwiesen hat), in Bezug auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall dieselben "inneren Gefühle" gehabt haben.

    Bundesweit haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers Berufungen in einer vierstelligen Anzahl bei Gerichten anhängig gemacht (vgl. Ziffer II. 1. des Beschlusses vom 9. Januar 2024, wo der Senat darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 291 ZPO davon ausgeht, dass die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers bundesweit in vergleichbaren Verfahren Mandanten in einer zumindest vierstelligen Zahl vertreten; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 316, das die diesbezügliche Anzahl mit "mehr als 6000" festgestellt hat).

  • OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24
    Die Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 - Rn 233 ff. - juris), das Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, teilt der Senat nicht.

    Soweit die Zulässigkeit der Feststellungsklage betroffen ist, weicht der Senat zudem von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, Rn 238 - juris) ab.

  • OLG Dresden, 02.04.2024 - 4 U 1743/23
    Der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, Rn. 92 ff.), ein Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, folgt der Senat nicht.
  • OLG München, 24.04.2024 - 34 U 2306/23

    Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis,

    Die Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 92 ff.), das Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, teilt der Senat nicht.

    Der Senat weicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883) ab, was angesichts der Vielzahl an anhängigen Rechtsstreiten zu demselben Sachverhalt und mit identischem Vortrag der Kläger künftig weiterhin auftreten wird.

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Die Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 - Rn 233 ff. - juris), das Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, teilt der Senat nicht.

    Soweit die Zulässigkeit der Feststellungsklage betroffen ist, weicht der Senat zudem von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, Rn 238 - juris) ab.

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine

  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
  • ArbG Düsseldorf, 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
  • OLG Stuttgart, 02.02.2024 - 2 U 63/22

    Direktwerbung kein Datenschutzverstoß

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1396/23
  • LG Freiburg, 08.02.2024 - 8 O 212/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter

  • LG Stuttgart, 24.01.2024 - 27 O 92/23

    API-Bug bei einem Nachrichtendienst

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