Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
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Textdarstellung

  

§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) 1Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. 2Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) 1Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. 2Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 358), in Kraft getreten am 01.06.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft26.03.2007BGBl. I S. 358
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 571 ZPO

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Querverweise

Auf § 571 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
      Allgemeiner Teil
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
          § 7 (Beteiligte)
          § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)
          § 35 (Zwangsmittel)
        Beschluss
          § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
        Verfahrenskostenhilfe
          § 76 (Voraussetzungen)
        Vollstreckung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Verfahren; Beschwerde)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
            § 355 (Testamentsvollstreckung)
        Verfahren in Teilungssachen
          § 372 (Rechtsmittel)
     
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 480 (Zahlungssperre)
          § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 571 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 I (Anwaltsprozess) (zu § 571 IV)
Was ist das?

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