Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) 1Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. 2Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) 1Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. 2Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 571 ZPO
697 Entscheidungen zu § 571 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 12.03.2024 - 4 WF 35/24
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Querverweise
Auf § 571 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- Beschluss
- § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 76 (Voraussetzungen)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 571 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 I (Anwaltsprozess) (zu § 571 IV)