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   OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23   

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OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23 (https://dejure.org/2023,37821)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2023 - 5 U 35/23 (https://dejure.org/2023,37821)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. November 2023 - 5 U 35/23 (https://dejure.org/2023,37821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1030, 2307, 2325
    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2303 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 2325 Abs. 1
    Umfang des bestehenden Pflichtteils grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; Annahme einer ergänzungspflichtigen Schenkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Entscheidend ist das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Vollzug des Vertrages; auf das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Niederstwertprinzip, das allein der Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dient, sich aber nicht zu der Frage verhält, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt, ist an dieser Stelle nicht zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 255).

    Für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, bzw. - im Falle einer gemischten Schenkung - über deren teilweise Unentgeltlichkeit, unentbehrlich (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754; BGHZ 82, 274, 281 f.).

    Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit wird außerdem vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).

    Allgemein wird die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer gemischten Schenkung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883, 884; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).

    Dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, dass sie den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883, 884; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349).

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Eine ausgebliebene Mehrung des Nachlasses reicht hierfür nicht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 W 48/22, VersR 2022, 1281, jeweils für die Zuwendung des widerruflichen Bezugsrechts aus einem Lebensversicherungsvertrag durch Vertrag zugunsten Dritter).

    Dies trifft auf den Entreicherungsgegenstand, nicht jedoch auf den Bereicherungsgegenstand zu (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252).

    Auch angesichts dieser ergänzenden wirtschaftlichen Betrachtung wird deutlich, dass die gesetzliche Bestimmung des § 2325 Abs. 1 BGB, die eine derart weitreichende "Beteiligung" des Pflichtteilberechtigten an bloß hypothetischen Werten gerade nicht ermöglichen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252), für den vorliegenden Fall keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch eröffnet.

    Wie das Oberlandesgericht Koblenz geht auch er - mit den Klägern, Bl. 350 GA - davon aus, dass die Zuwendung eines Nießbrauchs eine (ggf. pflichtteilsrelevante) Schenkung darstellen kann, deren Bewertung sich freilich jetzt an den Vorgaben der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252) zu orientieren hätte.

  • OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 U 166/01

    Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung von Nießbrauch und Pflegeberechtigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Wenngleich in der Bestellung dieses weiteren Nießbrauches eine den Beklagten bereichernde Zuwendung zu sehen sein mag (sog. Zuwendungsnießbrauch; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 512 = ZEV 2002, 460 m. Anm. Kornexl; Reiff, ZEV 1998, 241), so lässt sich hier jedenfalls nicht feststellen, dass dem auch eine - nach § 516 Abs. 1 BGB weiterhin erforderliche - Vereinbarung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung an den Beklagten zugrunde gelegen hat.

    Das von den Klägern wiederholt, zuletzt auch in ihrer Berufungsbegründung erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW-RR 2002, 512), das einen ähnlich gelagerten, in entscheidenden, die Vertragsauslegung betreffenden Details jedoch abweichenden Sachverhalt betraf, steht der vorliegenden Beurteilung der Angelegenheit durch den Senat nicht entgegen.

    Das Oberlandesgericht Koblenz ist für diese in wesentlichen Punkten abweichend gelagerte Konstellation - stillschweigend - von einer Schenkung des Nießbrauches an die Ehefrau ausgegangen; daran anschließend hat es, ausgehend vom damaligen Rechtsstand - d.h.: vor der Neuausrichtung der Rechtsprechung zur Behandlung "mittelbarer Zuwendungen" im Rahmen der Pflichtteilsergänzung - den Wert dieser Zuwendung unter Anwendung des Niederstwertprinzips (§ 2325 Abs. 2 BGB) ermittelt und dafür auf den Todestag des dortigen Erblassers abgestellt (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 512, 513).

    Der Senat weicht in seiner rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles aus den weiter oben angeführten Gründen auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW-RR 2002, 512) ab, so dass ein Fall der Divergenz diesbezüglich nicht vorliegt.

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94

    Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Darlegungs- und beweisbelastet für diese tatsächlichen Voraussetzungen ist der Pflichtteilsberechtigte: Diesem obliegt insbesondere der Nachweis, dass ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass gehörte und dass dieser unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458; Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705; Lange, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2325 Rn. 55).

    Grundsätzlich ist es Sache des Pflichtteilsberechtigten, hier: der Kläger, im Rahmen des Anspruchs nach § 2325 BGB zu beweisen, dass die Übertragung des Grundstücks unentgeltlich erfolgte, mithin, dass der Leistung des Erblassers nach dem Vertrag keine (ausreichende) Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705).

    Möglichen Beweisschwierigkeiten, die daraus resultieren, dass der Pflichtteilsberechtigte als Dritter von den insoweit wesentlichen Tatsachen keine Kenntnis hat, ist ggf. dadurch Rechnung zu tragen, dass es hier zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegners ist, zu den für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen und den seinerzeit für die Bewertung maßgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutragen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 U 95/18, ZEV 2020, 423).

    Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass nach der - insoweit maßgeblichen - Vorstellung der Parteien das im notariellen Vertrag vorbehaltene Nießbrauchsrecht von der Erblasserin überhaupt nicht mehr ausgeübt werden konnte, oder die Einräumung dieses Rechts gar zum Schein erfolgt wäre (§ 117 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705).

  • BGH, 01.02.1995 - IV ZR 36/94

    Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Diese Einschränkung der privatautonomen Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch eine derartige Vermutung ist dann gerechtfertigt, wenn - wie im Falle des § 2325 BGB - schutzwerte Interessen Dritter berührt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349).

    Dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, dass sie den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883, 884; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349).

    Für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind die Kläger beweispflichtig (BGH, Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349); maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (BGH, Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458).

  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 132/80

    Zur Pflichtteilsberechnung bei gemischter Schenkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Darlegungs- und beweisbelastet für diese tatsächlichen Voraussetzungen ist der Pflichtteilsberechtigte: Diesem obliegt insbesondere der Nachweis, dass ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass gehörte und dass dieser unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458; Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705; Lange, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2325 Rn. 55).

    Dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, dass sie den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883, 884; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349).

    Für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind die Kläger beweispflichtig (BGH, Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349); maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (BGH, Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458).

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 181).

    Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 181).

    Denn der Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 187).

  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 374/94

    Gegenstand einer gemischten Schenkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, bzw. - im Falle einer gemischten Schenkung - über deren teilweise Unentgeltlichkeit, unentbehrlich (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754; BGHZ 82, 274, 281 f.).

    Für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind die Kläger beweispflichtig (BGH, Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349); maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (BGH, Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458).

    Wie das Landgericht weiterhin - wenn auch in anderem Kontext - richtig ausführt, mindert sich der Wert des Grundstücks um den Wert des der Erblasserin vorbehaltenen Nießbrauchs in Höhe von 55.392,- Euro (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754); dass dieses Recht vereinbarungsgemäß mit dem Erbfall erlöschen sollte, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Schenkung unerheblich.

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Entscheidend ist das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Vollzug des Vertrages; auf das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Niederstwertprinzip, das allein der Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dient, sich aber nicht zu der Frage verhält, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt, ist an dieser Stelle nicht zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 255).

    Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit wird außerdem vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).

    Allgemein wird die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer gemischten Schenkung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883, 884; Versäumnisurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242).

  • BFH, 06.05.2020 - II R 11/19

    Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23
    Sofern - wie hier - mehreren Berechtigten ein Nießbrauch in der Weise eingeräumt wird, dass der Nießbrauch des einen erst mit dem Ableben des anderen entstehen soll (sog. Sukzessivnießbrauch), belastet dieser weitere Nießbrauch das Vermögen des Zuwendenden nicht, wie das Landgericht letztlich zu Recht ausgeführt hat und wie auch aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 BewG folgt, auf den in diesem Zusammenhang rekurriert werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2020 - II R 11/19, BFHE 269, 424 zu daran anknüpfenden (schenkungs-)steuerrechtlichen Aspekten).

    Für den vorliegenden Fall einer aufschiebend bedingten Einräumung eines Nießbrauchs folgt daraus, dass dieser bei der Bewertung solange unberücksichtigt bleibt, als die von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemachte Wirkung des Rechtsgeschäfts noch nicht eingetreten ist (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2020 - II R 11/19, BFHE 269, 424).

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZR 170/16

    Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein

  • BGH, 10.01.1951 - II ZR 18/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 181/91

    Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der

  • OLG Koblenz, 06.03.2006 - 6 W 114/06

    Pflichtteilsergänzungsansprüche bei gemischten Schenkungen

  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
  • OLG Celle, 08.07.2008 - 6 W 59/08

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewertung eines Grundstücksübertragungsvertrages;

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10

    Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

  • BGH, 04.07.1975 - IV ZR 3/74

    Ausgleich von Zuwendungen unter Abkömmlingen. Kaufkraftschwund

  • OLG Saarbrücken, 24.07.2019 - 5 U 95/18

    Pflichtteilsergänzungsanspruch - Erblasserschenkung durch Erlass

  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 218/08

    Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei

  • BGH, 18.10.2000 - IV ZR 99/99

    Anrechnung der Auszahlung des Pflichtteils auf Nachvermächtnis; Ausschlagung

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22

    Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

  • RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38

    Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

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