Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - I-3 Wx 35/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 133, 157, 2289 Abs. 1 S. 2, 2346, 2352; EGBGB Art. 229 § 36; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 6
Zur Auslegung von Erklärungen als Erbverzicht oder als Zuwendungsverzicht; Wirksamwerden eines zunächst unwirksamen Testaments
- rewis.io
- erbrechtsiegen.de
Inkrafttreten Testament nach Wegfall der Bindungswirkung eines Erbvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Geldern, 17.10.2018 - 10 VI 25/02
- AG Geldern, 17.10.2018 - 26 VI 25/02
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - I-3 Wx 35/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 777
- FGPrax 2020, 187
- FamRZ 2020, 1784
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 35/19
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn - allerdings nur dann - sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 86, 41). - OLG Frankfurt, 30.06.1993 - 20 W 201/93
Auslegung eines Erbverzichts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 35/19
Jedoch kann es auch bei (scheinbar) eindeutigem Wortlaut an der Eindeutigkeit der Erklärung fehlen (OLG Frankfurt, OLGZ 1994, 201 = MittBayNot 1994, 235;… Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133, 6) und ist auch in den - seltenen - Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt.
- KG, 10.02.2022 - 19 W 168/21 Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung jedoch der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann auch bei einem scheinbar eindeutigen Wortlaut eine Auslegungsbedürftigkeit bestehen und diese zu einem anderen Ergebnis führen, als es nach dem Wortlaut scheint (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2020, 3 Wx 35/19 Rn. 22).
Auch wenn ein gesetzlicher Erbe letztwillig bedacht ist und - ohne eine umfassende Absicht dem Wortlaut nach auszudrücken - er auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, kann sich aus den Umständen ergeben, dass er nicht nur als gesetzlicher Erbe ausscheiden will, sondern dass auch zu seinen Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2020, 3 Wx 35/19 Rn. 22).
- KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
Auslegung eines Ehevertrags bezüglich eines Erb- und Zuwendungsverzichts
Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung jedoch der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann auch bei einem scheinbar eindeutigen Wortlaut eine Auslegungsbedürftigkeit bestehen und diese zu einem anderen Ergebnis führen, als es nach dem Wortlaut scheint (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2020, 3 Wx 35/19 Rn. 22).Auch wenn ein gesetzlicher Erbe letztwillig bedacht ist und - ohne eine umfassende Absicht dem Wortlaut nach auszudrücken - er auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, kann sich aus den Umständen ergeben, dass er nicht nur als gesetzlicher Erbe ausscheiden will, sondern dass auch zu seinen Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2020, 3 Wx 35/19 Rn. 22).