Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2346
Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 2346 BGB

211 Entscheidungen zu § 2346 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2346 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Vermögensangelegenheiten
                Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
                  § 1851 (Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte)
     
      Erbrecht
        Erbverzicht
          § 2347 (Persönliche Anforderungen, Vertretung)
          § 2348 (Form)

Redaktionelle Querverweise zu § 2346 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          §§ 2303 ff. (Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils) (zu § 2346 I 2 2. HS, II)
          § 2310 S. 2 (Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils)
          § 2316 I 2 (Ausgleichungspflicht)
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