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   OLG Bremen, 09.06.1980 - (5) III AR 8/80 b   

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https://dejure.org/1980,21814
OLG Bremen, 09.06.1980 - (5) III AR 8/80 b (https://dejure.org/1980,21814)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.06.1980 - (5) III AR 8/80 b (https://dejure.org/1980,21814)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. Juni 1980 - (5) III AR 8/80 b (https://dejure.org/1980,21814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes; persönliche Anhörung des Untergebrachten bei Minderjährigen allein als nicht wichtiger Grund zur Abgabe.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 928
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.1980 - III AR 8/80
    Aus diesen Gründen vermag sich der Senat für den vorliegenden Fall nicht der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Januar 1980 (FamRZ 1980, 290) anzuschließen, das in einem Unterbringungsfall eines wegen Geistesschwäche untergebrachten Volljährigen die Abgabe der Vormundschaft zwecks Erleichterung der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung gebilligt hat.
  • OLG Bremen, 30.05.1980 - III AR 7/80
    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.1980 - III AR 8/80
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Mai 1980 (FamRZ 1980, 934) betreffend die Unzulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens zu der persönlichen Anhörung eines untergebrachten Minderjährigen hervorgehoben hat, werden die enormen Schwierigkeiten nicht verkannt, die sich aufgrund der Gesetzesänderung ab 1. Januar 1980 durch die Anhörung der Betroffenen in Genehmigungsverfahren, insbesondere für die an den Amtsgerichten amtierenden Einzelrichter, in der Gerichtspraxis ergeben.
  • BayObLG, 14.05.1982 - Allg. Reg. 35/82

    Entziehung der Personensorge eines nichtehelichen Kindes der Mutter; Antrag auf

    Es handelt sich hierbei nicht um eine sonstige Verrichtung des Vormundschaftsgerichts im Sinn des § 43 Abs. 1 FGG , für die - wie das Amtsgericht München meint - nach § 43 Abs. 2 FGG das Gericht zuständig wäre, bei dem die Pflegschaft geführt wird, sondern um eine in die Pflegschaft einschlägige, somit diese betreffende Verrichtung nach § 1915 Abs. 1 , § 1800 , § 1631 b BGB , für die die Zuständigkeitsvorschriften des § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG maßgebend sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 36 RdNr. 1 a; OLG Bremen FamRZ 1980, 928).

    Desgleichen ist es regelmäßig - jedenfalls bei der hier in Frage kommenden Entfernung Straubing ./. München - für sich allein noch kein wichtiger Grund zur Abgabe der Pflegschaft, daß ein minderjähriger Pflegling anläßlich der Entscheidung über die Genehmigung seiner mit Freiheitsentziehung verbundenen erstmaligen Unterbringung durch den Pfleger (§ 1915 Abs. 1, § 1800 i.V.m. § 1631 b Satz 1 BGB ) vom Vormundschaftsrichter persönlich anzuhören ist ( § 64 a Abs. 1 FGG ; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 825; OLG Bremen FamRZ 1980, 928 f.; anders nach rechtskräftiger Unterbringung zu deren regelmäßiger Überwachung oder bei Begründung eines Wohnsitzes des Pfleglings am Unterbringungsort: vgl. Bay-ObLGZ 1980, 6/7; BayObLG FamRZ 1981, 400; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 504 mit Erläuterung auf S. 825; OLG Köln FamRZ 1980, 481; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 208; Luthin FamRZ 1981, 111/114 f.).

  • OLG Brandenburg, 15.05.2002 - 9 AR 4/02

    Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen bei

    Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Anstalt außerhalb des Wohnorts der Eltern untergebracht, so ist für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631 b BGB grundsätzlich das für den Wohnsitz der Eltern und nicht das für den Sitz der Anstalt maßgebende Familiengericht örtlich zuständig (OLG Köln, FamRZ 1980, 481; OLG Bremen FamRZ 1980, 928, 929; OLG München, FamRZ 1988, 969, 970).
  • OLG München, 11.12.1986 - 22 AR 129/86

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Unterbringung; Wohnsitz; Minderjährige;

    Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Anstalt außerhalb des Wohnortes der Eltern untergebracht, so ist für die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1631b BGB zwar grundsätzlich das für den Wohnsitz der Eltern und nicht das für den Sitz der Anstalt maßgebende Vormundschaftsgericht örtlich zuständig (vgl. hierzu OLG Stuttgart DAVorm 1976, 117; OLG Köln FamRZ 1980, 481; OLG Bremen FamRZ 1980, 928, 929; Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1631b Rdn. 8; Diederichsen in Palandt, BGB 45. Aufl.
  • OLG Hamm, 02.12.1980 - 15 Sbd 23/80
    Der dafür von dem Amtsgericht Menden angeführte Grund, nämlich die Notwendigkeit zu der persönlichen Anhörung der Minderjährigen in dem Verfahren über die Unterbringungsgenehmigung durch den entscheidenden Richter (§ 1631b BGB, §§ 64i iVm § 64a FGG) rechtfertigt für sich allein die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Tecklenburg noch nicht, zumal die Verhältnisse insoweit mit der Unterbringung Volljähriger durch den Vormund nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können (vgl. dazu OLG Bremen FamRZ 1980, 928, 929): In dem Genehmigungsverfahren müssen nämlich nach § 50a FGG auch die Eltern angehört werden, und zwar in der Regel persönlich.
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