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   LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23   

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https://dejure.org/2024,316
LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23 (https://dejure.org/2024,316)
LG Lübeck, Entscheidung vom 02.01.2024 - 7 T 240/23 (https://dejure.org/2024,316)
LG Lübeck, Entscheidung vom 02. Januar 2024 - 7 T 240/23 (https://dejure.org/2024,316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 59 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 2069 Abs 4 BGB, § 2070 BGB, § 2071 BGB
    Beschwerdebefugnis eines testamentarischen Schlusserben gegen Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags über im Eigentum des überlebenden Ehegatten stehendes Hausgrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Auszug aus LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechtes Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag (BGH NJW 1962, 1910).

    Denn der überlebende Ehegatte sei nach §§ 2270, 2271 BGB zugunsten des Schlusserben an das Testament gebunden, er dürfe es grundsätzlich (Ausnahme: § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht mehr aufheben oder eine abweichende Verfügung treffen, er dürfe die sich aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung nicht in einer gesetz- und sittenwidrigen Weise zum Nachteile des Schlusserben umgehen, böswillige Schenkungen begründeten nach § 2287 BGB einen Bereicherungsanspruch des Schlusserben gegen den Beschenkten (BGH NJW 1962, 1910 tendiert daher dazu, ein Anwartschaftsrecht des Schlusserben zu bejahen, lässt diese Frage aber letztlich offen).

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des

    Auszug aus LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
    Eine Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts kommt nur in seltenen hier nicht einschlägigen Sonderfällen in Betracht, etwa, wenn der Vertragspartner geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deswegen nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei (vgl. BGH BtPrax 2016, 27, 28).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19

    Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer

    Auszug aus LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
    Das Verfahren über die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (vgl. BGH MDR 2020, 947, 948).
  • BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07

    Beschwerdebefugnis des weichenden Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines

    Auszug aus LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
    Nach dieser Rechtsprechung hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG (heute § 59 FamFG) gleichgestellt ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - BLw 14/07 -, Rz. 10, juris).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 78/50

    Ausgleichungspflicht bei Vorempfängen

    Auszug aus LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23
    In rechtlicher Hinsicht verhält es sich so, dass der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes mit dem Erbfall vorab in das Eigentum des Hoferben übergeht, ohne dass hierfür eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich wäre, und das hoffreie Vermögen auf die Erbengemeinschaft übergeht, zu der auch der Hoferbe zählen kann (vgl. BGHZ 4, 341 f.).
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