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   LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23   

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LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23 (https://dejure.org/2024,659)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23 (https://dejure.org/2024,659)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - 6 Sa 1030/23 (https://dejure.org/2024,659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 307 BGB, § 308 Nr. 4 BGB
    Dienstwagenüberlassungsanspruch, auflösende Bedingung, Widerrufsvorbehalt, AGB-Prüfung, Transparenzgebot

  • IWW

    § 307 Absatz 3 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 BGB, § ... 158 Absatz 2 BGB, §§ 2, 3 EFZG, § 11 BUrlG, § 307 Absatz 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG, § 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 313 Absatz 2 ZPO, §§ 307 Absatz 1 Satz 1, 308 Nr. 4 BGB, §§ 305 Absatz 1 Satz 1, 310 Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 BGB, § 305c Absatz 2 BGB, §307 Absatz 3 Satz 2, § 3 BUrlG, § 133 BGB, §§307 Absatz 1 Satz 1, § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB, § 611 Absatz 1 BGB, § 307 BGB, § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB, § 307 Absatz 2 BGB, § 306 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 91 Absatz 1 ZPO, § 72 Absatz 2 ArbGG, § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • ArbG Duisburg, 16.11.2023 - 1 Ca 1190/23

    Dienstwagenentziehung wegen Änderung der Arbeitsaufgaben

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Dauerhaftigkeit lässt regelmäßig ein Prognoseerfordernis vermuten, das - ohne weitere Regelungen - nicht in der Vergangenheit liegen kann (ArbG Duisburg, Urteil vom 16.11.2023, a. a. O., Rn. 105).

    Es ist also - das hat das Arbeitsgericht Duisburg in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 16.11.2023 zutreffend zusammengefasst - unklar, ob es für den Bedingungseintritt darauf ankommt, dass (1) in den letzten zwei Jahren vor der Überprüfung in einem länger als sechs Monate dauernden Zeitraum an weniger als 50% der Arbeitstage Dienstreisen mit dem Geschäftsfahrzeug getätigt wurden oder (2) ob hierfür ein beliebiger Zeitraum in der Vergangenheit relevant ist oder (3) der gesamte Zwei-Jahres-Zeitraum gemeint ist oder (4) ob es allein auf die Prognose für die Zukunft ankommt, wobei unklar wäre, für welchen Zeitraum die Prognose aufzustellen wäre, oder (5) ob die Prognose durch einen - unbestimmten - Zeitraum in dem Zwei-Jahres-Zeitraum indiziert wird (ArbG Duisburg, Urteil vom 16.11.2023, a. a. O., Rn. 107).

    Wenn sie aufgrund der unklaren Regelung fälschlicherweise davon ausgehen, keinen Anspruch mehr zu haben, besteht die Gefahr, dass sie das Ergebnis der Überprüfung durch die Beklagte hinnehmen und nicht gegen den Entzug des Geschäftsfahrzeugs vorgehen (vgl. ArbG Duisburg, Urteil vom 16.11.2023, a. a. O., Rn. 110).

    Dies kommt in der Widerrufsklausel indes nicht zum Ausdruck (so auch ArbG Duisburg, Urteil vom 16.11.2023, Az. 1 Ca 1190/23, juris, Rn. 133, anhängig beim LAG Düsseldorf unter Az. 13 Sa 1216/23; ArbG München, Urteil vom 21.12.2023, Az. 24 Ca 480/23, Bl. 127ff der zweitinstanzlichen Akte) und führt gemäß § 306 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Denn sie ist Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (BAG, Urteil vom 19.12.2006, Az. 9 AZR 294/06, juris, Rn. 15; BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10, NJW 2012, 1756, Rn. 15).

    Der Widerrufsvorbehalt unterliegt als eine von Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10, NJW 2012, 1756, Rn. 15).

    Denn ohne einen Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber nach § 611 Absatz 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen (BAG, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O.).

    Zugunsten der Beklagten kann insofern angenommen werden, dass der Widerrufsvorbehalt den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügt, da zumindest die Richtungen, aus denen der Widerruf möglich sein soll, angegeben worden sind (vgl. zur Frage des erforderlichen Konkretisierungsgrades BAG, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O. Rn. 16.; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931 [932], Rn. 14; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, juris, Rn. 20; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 35, 58; Krause in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 63 Rn. 18; Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn. 151ff).

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 3 AZB 93/08, juris, Rn. 16).

    Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG, Beschluss vom 15.04.2009, a. a. O.; BAG, Urteil vom 24.03.2021, Az. 10 AZR 16/20, juris, Rn. 25).

    Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG, Beschluss vom 15.04.2009, a. a. O., m. w. N.).

    Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG, Beschluss vom 15.04.2009, a. a. O.).

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 774/14

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Zugunsten der Beklagten kann insofern angenommen werden, dass der Widerrufsvorbehalt den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügt, da zumindest die Richtungen, aus denen der Widerruf möglich sein soll, angegeben worden sind (vgl. zur Frage des erforderlichen Konkretisierungsgrades BAG, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O. Rn. 16.; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931 [932], Rn. 14; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, juris, Rn. 20; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 35, 58; Krause in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 63 Rn. 18; Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn. 151ff).

    Außerdem sind nach § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, a. a. O., Rn. 22).

    Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Absatz 2 BGB nicht zulässig (BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, a. a. O., Rn. 23; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 772/24, a. a. O., Rn. 18).

  • LAG Niedersachsen, 28.03.2018 - 13 Sa 304/17

    Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Die Angabe im Antrag ist daher entbehrlich (vgl. Nübold in Hamacher, Antragslexikon zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2019, Kraftfahrzeug, Rn. 3; siehe auch LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 69).

    Zugunsten der Beklagten kann insofern angenommen werden, dass der Widerrufsvorbehalt den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügt, da zumindest die Richtungen, aus denen der Widerruf möglich sein soll, angegeben worden sind (vgl. zur Frage des erforderlichen Konkretisierungsgrades BAG, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O. Rn. 16.; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931 [932], Rn. 14; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, juris, Rn. 20; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 35, 58; Krause in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 63 Rn. 18; Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn. 151ff).

    Allerdings vermag nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit darzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung - wie hier - weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmacht (BAG, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09, a. a. O., Rn. 33; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, a. a. O., Rn. 60).

  • ArbG Dortmund, 26.09.2023 - 5 Ca 1815/23
    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.09.2023, Az. 5 Ca 1815/23, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 31.12.2023 hinaus ein Geschäftsfahrzeug auch zur Privatnutzung zu überlassen.

    Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.09.2023, Az. 5 Ca 1815/23, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über dem 31.12.2023 hinaus ein Geschäftsfahrzeug auch zur privaten Nutzung zu überlassen, hilfsweise.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.09.2023, Az. 5 Ca 1815/23, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.12.2023 hinaus ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug auch zur privaten Nutzung zu überlassen.

  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 113/09

    Dienstwagenüberlassung - Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Allerdings vermag nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit darzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung - wie hier - weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmacht (BAG, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09, a. a. O., Rn. 33; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, a. a. O., Rn. 60).

    Eine ergänzende Auslegung der unwirksamen Widerrufsklausel auf konkret benannte anerkennenswerte Sachgründe für den Widerruf der Geschäftsfahrzeugüberlassung nähme der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig und wäre eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09, juris, Rn. 41ff, 46ff).

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2007, Az. 10 AZR 825/06, juris, Rn. 14).
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BAG, Urteil vom 21.08.2012, Az. 3 AZR 698/10, juris, Rn. 18).
  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23
    Zugunsten der Beklagten kann insofern angenommen werden, dass der Widerrufsvorbehalt den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügt, da zumindest die Richtungen, aus denen der Widerruf möglich sein soll, angegeben worden sind (vgl. zur Frage des erforderlichen Konkretisierungsgrades BAG, Urteil vom 21.03.2012, a. a. O. Rn. 16.; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931 [932], Rn. 14; BAG, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14, juris, Rn. 20; LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 304/17, juris, Rn. 35, 58; Krause in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 63 Rn. 18; Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn. 151ff).
  • BAG, 11.02.2009 - 10 AZR 222/08

    Sonderzahlung - Bezugnahme auf ein einseitiges Regelungswerk des Arbeitgebers -

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 281/12

    Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - Unklarheitenregel

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

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