Rechtsprechung
KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2077, 2268, 2271, 2296
Bindung an gemeinschaftliches Testament - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen nach Scheidung der Ehe; Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes; Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments in einem Erbvertrag; Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erbvertrag; Entfallen der inneren Rechtfertigung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 2077, 2268, 2271, 2296
Bindung an gemeinschaftliches Testament nach Scheidung der Ehe - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament nach Scheidung der Ehe
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.04.2000 - 5 O 100/99
- KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94
Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen …
Auszug aus KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00
Der Aufsatz von Muscheler, dessen Ausführungen sich der Senat im Ergebnis anschließt, wird in einer späteren Entscheidung des BayObLG (NJW 1996, 133, 134) zustimmend zitiert, aber dahingehend mißverstanden, dass wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament jedenfalls dann einseitig unaufhebbar bleiben, wenn die Ehegatten das bei Errichtung des Testaments so gewollt haben. - BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer …
Auszug aus KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass in der Rechtsprechung bisher - soweit ersichtlich - stillschweigend stets davon ausgegangen wurde, dass in den Fällen des § 2268 II BGB die wechselbezüglichen Verfügungen der ehemaligen Ehegatten nicht nur fortgelten, sondern auch weiterhin nur nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften (§§ 2271 1, 2296 BGB) aufgehoben werden können (vgl. z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 1977, 274; BayObLG, FamRZ 1994, 193, 196).