Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 199 S 2 InsO, § 200 InsO, § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG, § 60 Abs 1 Nr 5 GmbHG, § 35 GmbHG
Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Fortsetzung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Kostentragung des vollmachtlosen Vertreters und dessen Pflichten bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit von nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens erteilten Prozessvollmachten; Möglichkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Auflösung einer GmbH infolge Insolvenz trotz nicht bekanntgemachter entsprechender Handelsregistereintragung - keine gesellschaftsrechtliche Liquidation bei Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nach Auskehrung des verbleibenden Vermögens - Kostentragung fachkundiger ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
- FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/07
- BFH - I B 162/11 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2012, 1179
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).Dem Regelungszusammenhang des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).
Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach der Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).
- FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09
Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
Anders als in den zeitgleich von der Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerin angestrengten Klageverfahren 3 K 57/09 und 3 K 59/09 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Prozessvollmacht vorgelegt.(2) (a) Im Streitfall bestehen solche Anhaltspunkte darin, dass die Partnerschaftsgesellschaft anders als in den Verfahren 3 K 57/09 und 3 K 60/09, die sie gleichfalls im Namen der Klägerin angestrengt hat, keine Prozessvollmacht vorgelegt hat, obschon das Gericht sie im vorliegenden Verfahren hierzu aufgefordert hatte.
- BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
Die Kosten, die der vollmachtlose Vertreter veranlasst hat, können ihm auferlegt werden, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt oder hinsichtlich einer tatsächlich erteilten Vollmacht wie im Streitfall nicht gutgläubig ist, weil er in diesem Falle die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601).
- BFH, 11.11.2009 - I B 153/09
Fehlen einer Prozessvollmacht bei Vertretung durch Rechtsanwalt - …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
In diesem Fall ist das Fehlen der Prozessvollmacht nicht etwa unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 11. November 2009 I B 153/09, BFH/NV 2010, 904, m.w.N.). - BFH, 17.07.2007 - X B 203/06
Pflicht zur Kostentragung des ohne Vollmacht aufgetretenen Prozessvertreters
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
Handelt es sich um einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, den das Gericht wegen begründeter Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Vorlage einer Prozessvollmacht aufgefordert hat, so hat er in eigener Person die Kosten des Verfahrens zu tragen (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2007 X B 203/06, nachgewiesen bei juris). - BFH, 17.03.2008 - V R 95/07
Zur Statthaftigkeit der Revision - Kostenlast bei vollmachtsloser Vertretung
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, wenn und weil er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2008 V R 95/07, nachgewiesen bei juris; Dumke in Schwarz, FGO, 32. Lfg. Mai 2009, § 62, Rz 81). - BFH, 22.01.2008 - X B 245/07
Kostenpflicht eines vollmachtlosen Vertreters
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09
Bei fehlender Vollmacht ist dies in der Regel, nach anderer Auffassung sogar grundsätzlich (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 200. Lfg. September 2008, § 62, RZ 191) derjenige, der als Vertreter auftritt (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2008 X B 245/07, nachgewiesen bei juris; Brandt in Beermann/Gosch, FGO, 31. Erg.-Lfg. Juni 2001, § 62, Rz 242).
- BFH, 20.08.2012 - I E 2/12
Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung