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   BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03   

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https://dejure.org/2003,5319
BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03 (https://dejure.org/2003,5319)
BayObLG, Entscheidung vom 15.04.2003 - 1Z BR 10/03 (https://dejure.org/2003,5319)
BayObLG, Entscheidung vom 15. April 2003 - 1Z BR 10/03 (https://dejure.org/2003,5319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 2270
    Prüfung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im Berliner Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gegenseitige Erbeinsetzung durch privatschriftliches gemeinsames Testament bei durch Ehevertrag ereinbarter Gütertrennung; Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments; Anfechtung der Erbscheinserteilung und Antrag auf Erteilung eines ...

Verfahrensgang

  • AG Kempten - VI 408/00
  • LG Kempten - 4 T 697/01
  • BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Die Prüfung und Bejahung der Wechselbezüglichkeit ist also nicht möglich ohne konkrete Bestimmung, welche Verfügung des anderen Ehegatten zu der Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit in Frage steht, korrespektiv sein soll (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1538/1539).

    Daraus rechtfertigt sich regelmäßig die Folgerung, dass er ohne die Verfügung des anderen Ehegatten seine Verfügung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1999, 1538/1540; KG OLGZ 1993, 398/404; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2270 Rn. 7).

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Zu dieser Annahme ist das Landgericht durch Auslegung der testamentarischen Erklärungen der Eheleute gekommen, die es wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung der Wechselbezüglichkeit und der Meinungsverschiedenheit der Beteiligten über diese Frage zu Recht für erforderlich gehalten hat (vgl. BayObLGZ 1983, 213/217).

    c) Diese Mängel führen aber nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, weil das Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Auslegung selbst vornehmen kann, da weitere Ermittlungen hierzu nicht geboten sind (vgl. BayObLGZ 1983, 213/218) und sich danach die Annahme des Landgerichts, der Erblasser sei an seine Schlusserbenbestimmung im gemeinschaftlichen Testament vom 19.7.1992 gebunden gewesen, als im Ergebnis zutreffend erweist (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 563 Abs. 3 ZPO).

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Münch-KommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Daraus rechtfertigt sich regelmäßig die Folgerung, dass er ohne die Verfügung des anderen Ehegatten seine Verfügung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1999, 1538/1540; KG OLGZ 1993, 398/404; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2270 Rn. 7).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel, das Nachlassgericht zur Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins anzuweisen, zulässig, da die durchgeführte Einziehung des dem Beteiligten zu 1 erteilten Erbscheins vom 30.10.2000 als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGHZ 40, 54; BayObLG FamRZ 1989, 550; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2361 Rn. 14).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Münch-KommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BayObLG, 04.11.1988 - BReg. 1a Z 10/88

    Weitere Beschwerde der aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten

    Auszug aus BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03
    Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel, das Nachlassgericht zur Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins anzuweisen, zulässig, da die durchgeführte Einziehung des dem Beteiligten zu 1 erteilten Erbscheins vom 30.10.2000 als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGHZ 40, 54; BayObLG FamRZ 1989, 550; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2361 Rn. 14).
  • KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18

    Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

    Insbesondere kann eine solche Anordnung nicht schon aus den in einem gemeinschaftlichen Testament üblichen Formulierungen wie "Unser Testament", "...uns gegenseitig zu Alleinerben..." und "...unsere Kinder zu ..." hergeleitet werden kann; vielmehr bedarf es bei dem Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Auslegung der testamentarischen Erklärungen (vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 142 - 144, zitiert nach juris, dort Rdz. 26).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2012 - 3 Wx 19/12

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Wechselbezüglichkeit

    Die Prüfung und Bejahung der Wechselbezüglichkeit ist also nicht möglich ohne konkrete Bestimmung, welche Verfügung des anderen Ehegatten zu der Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit in Frage steht, korrespektiv sein soll (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 142-144).
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