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   BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01   

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https://dejure.org/2001,4993
BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01 (https://dejure.org/2001,4993)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.2001 - 3Z BR 112/01 (https://dejure.org/2001,4993)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 2001 - 3Z BR 112/01 (https://dejure.org/2001,4993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 779; ; GBO § 51; ; BRAGO § 10 Abs. 1; ; BRAGO § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779; GBO § 51; BRAGO § 10 Abs. 1 § 8 Abs. 1
    Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des Nacherbenvermerks nach Eintritt des Nacherbenfalles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachlassgericht; Protokollierter Vergleich; Materiell-rechtlicher Vertrag; Anwaltsgebühr; Gegenstandswert

Verfahrensgang

  • AG Memmingen - VI 622/70
  • LG Memmingen - 4 T 23/01
  • BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1204
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
    Auszug aus BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01
    Sind mehr als zwei Vertragsparteien am Vergleich beteiligt, ist der Gegenstandswert nach dem jeweiligen Anteil der Parteien getrennt zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1991, 84/89 f.; Gerold/ Schmidt/von Eicken § 23 Rn. 54).

    Eine Kostenentscheidung war nicht geboten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO; BayObLGZ 1991, 84/90).

  • BayObLG, 14.07.1997 - 1Z BR 39/97

    Vergleichsabschluß vor Nachlaßgericht im Erbscheinverfahren

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01
    Dieser ist zwar kein Verfahrensvergleich (vgl. dazu BayObLGZ 1997, 217/219 f.), weil er nach seinem Inhalt keine Auswirkungen auf das von Amts wegen unabhängig von einem Antrag zu betreibende Erbscheinseinziehungsverfahren hatte.
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08

    Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein

    Darin besteht der Unterschied zu § 39 Abs. 1 KostO, der für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit konsequent den Wert dem Rechtsverhältnis entnimmt, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1204).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 24 U 66/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Wert der außergerichtlichen Beratungs- und

    Darin besteht der Unterschied zu § 39 Abs. 1 KostO, der (für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit konsequent) den Wert dem Rechtsverhältnis entnimmt, worauf sich die beurkundete Erklärung bezieht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1204).
  • KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19

    Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des

    Beansprucht der Beschwerdeführer also nur einen Teil des Erbes für sich, so bemisst sich der Geschäftswert nach diesem Anteil am Nachlass, mit der Folge, dass eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt werden muss (Staudinger/Herzog, a.a.O.; Schneider, ErbR 2014, 431 f.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33, Rn. 6; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, § 33, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30.09.1968 - III ZB 11/67 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.10.2001 - 3Z BR 112/01 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2009 - 24 U 150/08
    Darin besteht der Unterschied zu § 39 Abs. 1 KostO, der für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit konsequent den Wert dem Rechtsverhältnis entnimmt, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1204).
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