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   AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19   

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https://dejure.org/2021,59265
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19 (https://dejure.org/2021,59265)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 22.03.2021 - 74 VI 1354/19 (https://dejure.org/2021,59265)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 22. März 2021 - 74 VI 1354/19 (https://dejure.org/2021,59265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • erbrechtsiegen.de

    Deutsches Ehegattenerbrecht unter Berücksichtigung des gesetzlichen griechischen Güterstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 388
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
    Auf Aufklärungsverfügung vom 10.11.2020 der Rechtspflegerin, dass griechisches Güterrecht gelte und dieses der deutschen Zugewinngemeinschaft nicht ähnlich sei, entgegnete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.03.2018 (C-558/16 - Mahnkopf) die Vorschrift des § 1371 BGB trotz Stellung im Güterrecht erbrechtlich zu qualifizieren sei und in Verbindung mit § 1931 Abs. 3 BGB das Erhöhungsviertel rechtfertige.

    Der EuGH (a.a.O., ZEV 2018, 205) beschied diese mit der Formulierung ...dass eine nationale Bestimmung, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt", diese mithin für die Anwendbarkeit der VO erbrechtlich auszulegen sei.

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
    des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2015 (ZEV 2015, 409), der den pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich qualifiziert mit der Folge, dass er nur bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes zum Tragen käme; des EuGH, wie vorstehend erwähnt, der entschied, dass die (pauschale) Erhöhung des Erbteils in den Anwendungsbereich der (EU-Erbrechts-) Verordnung falle und sonach der Erbrechtsnachfolge unterliege.
  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17

    Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
    Das Nachlassgericht bewertet sonach diese grundlegenden Entscheidungen von BGH und EuGH für die gerichtliche Praxis so, dass der Leitsatz des EuGH eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nicht explizit postuliere, sondern für diese durch den BGH als güterrechtlich qualifizierte Norm durch Auslegung und Konkretisierung der Regelungen der EuErbVO in Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich Rechtsnachfolge von Todes wegen) und in Art. 3 Abs. 1 a) (Begriff Rechtsnachfolge) deren Anwendung eröffnet, insbesondere für das ENZ-Verfahren (so im Ergebnis auch OLG München, ZEV 2019, 631, RN 13, 14 sowie OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 28805 RN 13, 14; offengelassen OLG Hamm, NJW 2019, 2180).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
    Zur güterrechtlichen Einordnung bereits OLG Stuttgart, ZEV 2005, 443 Ls. 2.
  • OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18

    Streit um die Richtigkeit eines Erbscheins einer griechischen Erblasserin

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
    Das Nachlassgericht bewertet sonach diese grundlegenden Entscheidungen von BGH und EuGH für die gerichtliche Praxis so, dass der Leitsatz des EuGH eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nicht explizit postuliere, sondern für diese durch den BGH als güterrechtlich qualifizierte Norm durch Auslegung und Konkretisierung der Regelungen der EuErbVO in Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich Rechtsnachfolge von Todes wegen) und in Art. 3 Abs. 1 a) (Begriff Rechtsnachfolge) deren Anwendung eröffnet, insbesondere für das ENZ-Verfahren (so im Ergebnis auch OLG München, ZEV 2019, 631, RN 13, 14 sowie OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 28805 RN 13, 14; offengelassen OLG Hamm, NJW 2019, 2180).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - 3 Wx 158/20

    Keine Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlassverzeichnis

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19
    Das Nachlassgericht bewertet sonach diese grundlegenden Entscheidungen von BGH und EuGH für die gerichtliche Praxis so, dass der Leitsatz des EuGH eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nicht explizit postuliere, sondern für diese durch den BGH als güterrechtlich qualifizierte Norm durch Auslegung und Konkretisierung der Regelungen der EuErbVO in Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich Rechtsnachfolge von Todes wegen) und in Art. 3 Abs. 1 a) (Begriff Rechtsnachfolge) deren Anwendung eröffnet, insbesondere für das ENZ-Verfahren (so im Ergebnis auch OLG München, ZEV 2019, 631, RN 13, 14 sowie OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 28805 RN 13, 14; offengelassen OLG Hamm, NJW 2019, 2180).
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