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   AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05   

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https://dejure.org/2005,6148
AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05 (https://dejure.org/2005,6148)
AG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2005 - 67c IN 312/05 (https://dejure.org/2005,6148)
AG Hamburg, Entscheidung vom 12. September 2005 - 67c IN 312/05 (https://dejure.org/2005,6148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung der organschaftlichen Vertreter einer abzuwickelnden Schuldnerin i.R.e. Insolvenzverfahrens bei Abwicklungsanordnung aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte; Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort und Sitz eines Abwicklers als Gericht des "wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 3, 15, 17, 19; KWG § 37
    Keine Anhörung der organschaftlichen Vertreter eines wegen unerlaubter Bankgeschäfte abzuwickelnden Unternehmens bei Insolvenzantrag des Abwicklers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1748
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Ein "erlaubnisfreier" Rest von Tätigkeitsumfang verbleibt für die Schuldnerin und ihre gesellschaftsrechtlichen Organe danach nicht, wobei ein solcher "erlaubter Tätigkeitsteil" auch nicht isoliert fortsetzbar wäre (vgl. BGH, ZIP 2003, 1641=ZInsO 2003, 848 unter III. 1. B.bb.).

    Hiernach darf nunmehr nur noch der Abwickler Insolvenzantrag stellen, den organschaftlichen Vertretern der Schuldnerin wird (auch) diese Befugnis hoheitlich entzogen (offenbar deshalb, weil nicht darauf vertraut werden kann, dass sie diese Möglichkeit im Sinne der Anleger nutzen werden, so auch BGH, ZIP 2003, 1641, 1643).

    Sofern der BGH (ZIP 2003, 1641, 1644) ein rechtliches Gehör für die organschaftlichen Vertreter der abzuwickelnden Gesellschaft erörtert hat, hat er dies lediglich für die Fallgestaltung erwogen, dass die abzuwickelnde Gesellschaft neben der untersagten Tätigkeit zugleich Geschäftssparten betrieb, auf die die Abwicklungstätigkeit des Abwicklers sich nicht bezog (Restteil "erlaubter Tätigkeit").

    Diese sind gegenüber dem Abwicklungsvorgang auf den Verwaltungsrechtsweg, den sie weiterverfolgen, zu verweisen (BGH, ZIP 2003, 1641, 1643).

    Der IX. Zivilsenat des BGH hat am 24.07.2003 entschieden, dass durch eine nach § 37 KWG ergehende Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: BaFin) unmittelbar durch Hoheitsakt entsprechende öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der Verfügungsadressaten gegenüber den Anlegern begründet werden (BGH ZInsO 2003, 848-850 = ZIP 2003, 1641-1644 = WM 2003, 1800-1802 = NZI 2003, 645-646 = NJW-RR 2003, 1630-1632).

  • AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05

    Abwicklung eines Finanzdienstleisters: Stellung des Abwicklers;

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Da diese Abwicklung mehr erfordert und an aktiver Tätigkeit nach außen darstellt, als nur die Verwaltung der Geschäftsunterlagen, ist die Abwicklungstätigkeit auch "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 S.2 InsO (so bereits für die "aktive" Abwicklung: OLG Rostock, ZInsO 2001, S.1064; LG Hamburg, ZInsO 2000, S. 118; OLG Schleswig, NZI 1999, S.416, und für den konkreten Fall gem. § 37 KWG: AG Hamburg, ZInsO 2005, 838).

    Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 InsO gebietet dies nicht (a.A. AG Hamburg- Abt. 67a-, ZInsO 2005, 838), sie wird vielmehr durch die Abwicklungsanordnung v. 15.6.2005 überlagert.

    Dies wird von der Entscheidung AG Hamburg, ZInsO 2005, 838, übersehen, in die Antragsbefugnis des Abwicklers aus § 37 Abs. 2 KWG nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen so eingeordnet wird, dass der Abwickler gem. § 37 Abs. 2 KWG kein ausschließliches Antragsrecht für einen Insolvenzantrag haben soll.

    Es kann dahinstehen, ob gegen die Schuldnerin Ansprüche aus Prospekthaftung oder Ansprüche aus Deliktshaftung gem. §§ 823 Abs. 2, 32 Abs. 1 S.1 KWG bestehen (a.A. AG Hamburg, ZInsO 2005, 838).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Die Schuldnerin ist daher nicht in der Lage, zeitnah im Sinne der Entscheidung des BGH v. 24.5.2005 (IX ZR 123/04) (ZInsO 2005, 807 = ZIP 2005, 1426) die genannten Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern zu erfüllen.
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04

    Bankenaufsicht; Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte; Bestimmtheit der Anordnung

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Hessische VGH klargestellt, dass an die inhaltliche Bestimmtheit der Tenorierung der Abwicklungsverfügungen der BaFin keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (Beschl. v. 23.03.2005 im Fall Vario-Renta Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, veröffentlicht in ZIP 2005, 1225 (nur Leitsätze ohne Gründe)).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Der BGH hat mit einem ersten Urteil am 31.03.2005 entsprechende Ansprüche bejaht (BGH ZIP 2005, 763-766).
  • VG Frankfurt/Main, 25.07.2005 - 1 G 1938/05

    Unerlaubtes Betreiben des Investmentgeschäfts; Beteiligungen an einer KG

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Mit weiterem Beschluss vom 25.07.2005 hat das VG Frankfurt/M. den Antrag der Schuldnerin im Eilverfahren als unbegründet abgelehnt (veröffentlicht in ZIP 2005, 1500-1505; abl. Anm. v. Livonius in EWiR 2005, 643 f.), da sich die Verfügung nach summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise; allerdings stützt sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG (verbotenes Investmentgeschäft) und nicht wie die BaFin auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG (verbotenes Finanzkommissionsgeschäft).
  • VGH Hessen, 21.11.2005 - 6 TG 1992/05

    Finanzkommissionsgeschäft; Abwicklungsanordnung; Insolvenz; vorläufiger

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Gegen diese Eilentscheidung läuft ein Beschwerdeverfahren beim Hessischen VGH in Kassel (Az.: 6 TG 1992/05).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Die Insolvenzantragstellung ist nunmehr seit Änderung des § 37 KWG (siehe Abs. 2) ausdrücklich Instrumentarium der Abwicklungsmöglichkeiten eines Abwicklers gem. § 37 KWG (und war dies bereits vor der Änderung: BGH, ZIP 2005, 1641 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 14 UH 13/05

    Insolvenzverfahren: Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
    Die insofern zu prüfenden Fragen unterfallen der Amtsermittlung gem. § 5 InsO (OLG Braunschweig, NZI 2000, S.266; OLG Frankfurt, ZInsO 2005, 822 = ZVI 2005, 367).
  • AG Hamburg, 26.04.2006 - 67c IN 312/05

    Zum Insolvenzeinstellungsantrag der Komplementärin der Schuldnerin nach

    Das vorliegende Insolvenzverfahren wurde auf Antrag des vom BaFin gem. § 37 KWG mit Bescheid v. 15.6.2005 eingesetzten Abwicklers RA H. am 12.09.2005 eröffnet (AG Hamburg, ZInsO 2005, 1003=ZIP 2005, 1748).

    Das hiesige Verfahren ist auf Antrag des Abwicklers, der gem. § 37 KWG von der BaFin eingesetzt wurde, am 12.9.2005 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden (AG Hamburg, ZInsO 2005, 1003=ZIP 2005, 1748).

  • AG Hamburg, 10.01.2006 - 67a IN 599/05
    Auf die Ent scheidungen des AG Hamburg (ZIP 2005, 1748 = ZInsO 2005, 838) wird verwiesen.

    Die Abwicklungsanordnung nach § 37 KWG begründet unmittelbar durch Hoheitsakt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der Verfügungsadressaten gegenüber den Anlegern (so auch AG Hamburg ZIP 2005, 1748; LG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2005 - 326 T 92/05: ¹wohl zutreffendÂ"; vgl. auch BGH ZIP 2003, 1641 = ZInsO 2003, 848, dazu EWiR 2004, 719 (Siller) ).

  • VGH Hessen, 21.11.2005 - 6 TG 1992/05

    Finanzkommissionsgeschäft; Abwicklungsanordnung; Insolvenz; vorläufiger

    Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. September 2005 (Geschäftsnummer 67c IN 312/05) seit diesem Zeitpunkt gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist.
  • LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
    Das Amtsgericht Hamburg eröffnete am 12.09.2005 - 67 c IN 312/05 - das Insolvenzverfahren.
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