Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330)   
   Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 294 - 310a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 310a
Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind

1. nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
2. nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere

1. Regelungen getroffen werden, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Verpflichtung zur elektronischen Einreichung bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie
2. nähere Bestimmungen getroffen werden über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Absatz 1.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354

Querverweise

Auf § 310a VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
              § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
     
      Sicherungsfonds
        § 225 (Aufsicht)
     
      Gruppen
        Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
          § 293 (Aufsicht)
Was ist das?

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