Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 5 - Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen (§§ 211 - 220) |
Abschnitt 2 - Sterbekassen (§§ 218 - 220) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.
Rechtsprechung zu § 218 VAG
2 Entscheidungen zu § 218 VAG in unserer Datenbank:
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die ...
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die ...