Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

   Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18)   
   Kapitel 3 - Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung (§§ 14 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Automatische Anrufweiterschaltung

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.

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