Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18) |
Kapitel 3 - Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung (§§ 14 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/TDDDG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
§ 14Mitteilen ankommender Verbindungen
§ 15Rufnummernanzeige und -unterdrückung
§ 16Automatische Anrufweiterschaltung
Neu Gesamtansicht