Rettungsdienstgesetz

   4. Abschnitt - Pflichten des Unternehmers (§§ 23 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Betriebspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

Querverweise

Auf § 23 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
        § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
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