Kreditwesengesetz

   Abschnitt 6a - DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 (§§ 53r - 53v)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53u
Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 858/2022 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
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